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Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

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Stefan Heiermann

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

„Der Wetteraner“

Seit vielen Jahren erscheint in dem Stadtmagazin „Der Wetteraner“ (Herausgeber: Ruhrtal Verlag Witten) regelmäßig, eine Kolumne zum Thema Recht. Autor der jeweiligen juristischen Beiträge ist Rechtsanwalt Heiermann. Hier bieten wir Ihnen einen Auszug aus den dortigen Beiträgen.

Die Qualifikation im Strafrecht

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Verbotene Handlungen haben in den diversen Rechtsordnungen mal dieselben, mal ähnliche und mal ganz andere Rechtsfolgen als in Deutschland, eines ist ihnen jedoch stets gemein: Sie sind jeweils in diversen Gesetzen mit verschiedenen Tatbeständen normiert.
Die wohl bekannteste Sammlung von Strafgesetzen findet sich in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB). Es stammt aus dem 19. Jahrhundert, wurde am 15. Mai 1871 erlassen und trat am 1. Januar 1872 in Kraft. Freilich erfuhr es zwischenzeitlich viele Änderungen und Reformen; es bestimmt aber seit seinem Inkrafttreten die rechtlichen Folgen strafbaren Handelns während die so genannte Strafprozessordnung (StPO) das Strafverfahren und dessen Ablauf, also die Durchsetzung der einzelnen Strafgesetze regelt.
Als Tatbestand definiert man die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des Gesetzes für eine Rechtsfolge (so genannte Normentheorie). Demnach nennt ein Tatbestand also die abstrakten Merkmale, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen. Dabei untergliedert sich ein Tatbestand in einzelne Tatbestandsmerkmale, im Strafrecht sogar noch in einen objektiven und einen subjektiven Teil.
Der Begriff der Qualifikation bezeichnet im Strafrecht die Erweiterung eines Grundtatbestandes um eines oder mehrere strafschärfende Tatbestandsmerkmale. Die Qualifikation ist ein eigener, speziellerer Tatbestand, mit höherer Strafandrohung als das Grunddelikt. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: § 223 StGB regelt den Grundtatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung; wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, dem drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. § 224 StGB regelt die Qualifikation, die so genannte gefährliche Körperverletzung. Eine solche liegt vor, wenn die Körperverletzung des § 223 StGB mittels einer Waffe, eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde. Dem Täter der qualifizierten Straftat droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Fleppe weg – Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis, das ist hier die Frage

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Verkehrsverstöße können nicht nur teuer werden sondern schnell auch dazu führen, dass die Fleppe weg ist und ein Umstieg von dem so geliebten eigenen Fahrzeug auf Bus und Bahn droht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einem Fahrverbot oder gar dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Fahrverbote sind eine gängige Sanktion in Bußgeldverfahren, insbesondere im Fall einer erheblichen oder wiederholten Geschwindigkeitsübertretung. Fahrverbote haben den „Verlust“ des Führerscheins von bis zu drei Monaten zur Folge. Wer zum Beispiel binnen eines Jahres zweimal mit mehr als 26 km/h Überschreitung geblitzt wird, der hat als so genannter Wiederholungstäter neben einer Geldstrafe mit einem einmonatigen Fahrverbot zu rechnen. Zur Realisierung des Fahrverbots wird es dem Täter untersagt, für die Dauer des Fahrverbots ein Fahrzeug zu führen und ihm außerdem auferlegt, seinen Führerschein bei der zuständigen Behörde abzugeben. Wer trotzdem fährt riskiert ein Strafverfahren, eine empfindliche Geld-, unter Umständen sogar eine Haftstrafe und jedenfalls den Entzug seiner Fahrerlaubnis für eine lange Zeit. Ein solcher Entzug der Fahrerlaubnis, (der Tenor eines Gerichtsurteils lautet dann: Der Führerschein wird eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen…), führt dazu, dass der Führerschein abzugeben ist, die Fahrerlaubnis erlischt und der Führerschein überdies vernichtet wird. Auch in diesem Fall ist freilich die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erloschen. Es wird außerdem behördenseits eine Sperrfrist verhängt. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann die Neuerteilung eines Führerscheins beantragt werden. Nicht selten genügt dann aber nicht der schlichte Ablauf der Sperrfrist; recht häufig, vor allem bei Trunkenheitsfahrten kann zuständige Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis den Nachweis verlangen, dass der Betroffen überhaupt geeignet ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Dazu gilt es eine Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (kurz: MPU), früher auch gern als Idiotentest bezeichnet, erfolgreich zu absolvieren / zu bestehen.
In allen Fällen ist es ratsam, dass sich der vermeintliche Verkehrssünder, schon frühzeitig, nämlich sofort wenn er mit dem Tatvorwurf konfrontiert wird (Stichwort: Anhörung), zur Sache selbst keine Angaben macht, sondern zunächst qualifizierten anwaltlichen Rat einholt und ggf. einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt; mit anderen Worten: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Der Verteidiger nimmt dann nach Auftragserteilung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte. Nicht selten bietet die Akte Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung und damit die Vermeidung von Sanktionen, insbesondere Schutz vor dem Verlust des Führerscheins.
Was tun also wenn‘s brenzlig wird? Antwort: Schweigen und anrufen! In Notfällen bin ich telefonisch unter 02335 – 8470 742 rund um die Uhr und auch an den Wochenenden erreichbar.

Stefan Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrecht

Der neue Bußgeldkatalog oder der 9/11 für Verkehrssünder

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Der neue Bußgeldkatalog oder der 9/11 für Verkehrssünder
Der Herbst kommt und was bringt er? Am 9. November 2021 zumindest einen neuen Bußgeldkatalog! Der Versuch einer Novellierung des Bußgeldkatalogs war zuletzt in 2020 an einem schwerwiegenden Rechtsfehler gescheitert. Doch nun ist es soweit; zwar wird davon abgesehen – wie noch in 2020 geplant – zu einer drastisch verschärften Anwendung von Fahrverboten zu wechseln, dennoch werden die Sanktionen jetzt härter. Der neue Bußgeldkatalog kommt am 9. November und bringt u.a. deutlich höhere Bußgelder für Falschparker und zum Teil sogar verdoppelte für Temposünder mit sich:
Ein Bußgeld von 55 Euro droht künftig in folgenden Fällen:
– Unberechtigtes Parken auf Gehweg und/oder Radweg
– Unberechtigtes Parken in einem Bereich eines Verbotsschilds wie etwa „Für Fahrzeuge aller Art“ mit einem danach verbotenen Fahrzeug
– Unberechtigtes Parken in einer Fußgängerzone
– Unberechtigtes Parken in zweiter Reihe
– Unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplatz
– Unberechtigtes Parken auf Plätzen für Elektro-Fahrzeuge
– Unberechtigtes Parken auf Plätzen für Carsharing-Fahrzeuge

Noch teurer wird es sogar ab einer Dauer von einer Stunde bzw. drei Stunden. Je nach Verstoß und bei einer zusätzlich stattfindenden Behinderung erhöht sich das jeweilige Bußgeld dann sogar auf bis zu 110 Euro.

Unzulässiges Halten oder Parken auf einem Bussonderfahrstreifen, einer Zickzacklinie oder einem Schutzstreifen für Radfahrer oder in zweiter Reihe, wovon Taxifahrer bei Fahrgastbeförderung jedoch ausgenommen sind, schlägt künftig mit 55 Euro zu Buche. Ebenso verhält es sich für unzulässiges Parken an einer Haltestelle. Dauert es länger als 3 Stunden, tritt eine Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung hinzu, so beträgt das Bußgeld 70 Euro, 80 Euro oder gar bis zu 100 Euro. In schweren Fällen kann außerdem auch noch ein Punkt drohen.

Wer künftig bei Parkscheibenpflicht keine sichtbare Parkscheibe platziert, dem drohen künftig 20 statt 10 Euro.

Der Missbrauch der Rettungsgasse wird nun wie folgt sanktioniert:
Die unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse kostet 240 Euro und bringt 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot mit sich. Kommt es dabei zu einer Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung, steigt das Bußgeld je nachdem auf 280, 300 oder 320 Euro. Gleiches gilt übrigens für das Nichtbilden einer Rettungsgasse.

Geschwindigkeitsüberschreitung kosten nach dem neuen Bußgeldkatalog ab 9. November 2021 zu Teil doppelt so viel wie zuvor:
Hinsichtlich der Fahrverbote bleibt es bei den bisher vorgesehenen, eine Verschärfung bleibt diesbezüglich also aus. Es gelten weiterhin die bisherigen Schwellenwerte von mindestens 31 km/h zu schnell innerorts und 41 km/h außerorts bzw. zweimal 26 km/h zu schnell innerhalb eines Jahres.

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts gilt mit der Novellierung folgendes:
Bis 10 km/h 30 Euro (bisher waren es 15 Euro),
von 11-15 km/h 50 Euro anstelle von bisher 25 Euro,
von 16-20 km/h 70 Euro anstelle von bisher 35 Euro,
von 21-25 km/h 115 Euro (bisher waren es 80 Euro) und 1 Punkt,
von 26-30 km/h 180 Euro (bisher waren es 100 Euro) und 1 Punkt sowie 1 Monat Fahrverbot,
von 31-40 km/h 260 Euro (bisher waren es 160 Euro) und 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot,
von 41-50 km/h 400 Euro (bisher waren es 200 Euro) und 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot,
von 51-60 km/h 560 Euro (bisher waren es 280 Euro) und 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot,
von 61-70 km/h 700 Euro (bisher waren es 480 Euro) und 2 Punkte sowie 2 Monate Fahrverbot,
über 70 km/h 800 Euro (bisher waren es 680 Euro) und 2 Punkte sowie 3 Monate Fahrverbot.

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts gilt mit der Novellierung folgendes:
bis 10 km/h 20 Euro (bisher waren es 10 Euro),
von 11-15 km/h 40 Euro statt 20 Euro,
von 16-20 km/h 60 Euro statt 30 Euro,
von 21-25 km/h 100 Euro statt 70 Euro und 1 Punkt,
von 26-30 km/h 150 Euro statt 80 Euro und 1 Punkt sowie 1 Monat Fahrverbot,
von 31-40 km/h 200 Euro statt 120 Euro und 1 Punkt sowie 1 Monat Fahrverbot,
von 41-50 km/h 320 Euro statt 160 Euro und 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot,
von 51-60 km/h 480 Euro statt 240 Euro und 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot,
von 61-70 km/h 600 Euro statt 440 Euro und 2 Punkte sowie 2 Monate Fahrverbot,
über 70 km/h 700 Euro statt 600 Euro und 2 Punkte sowie 3 Monate Fahrverbot.

Sonstige mit Bußgeld bedrohte Verstöße:
Überschreiten der Schrittgeschwindigkeit innerorts beim Rechtsabbiegen mit einem Kfz über 3,5 Tonnen wird ab dem 9. November 2021 mit 70 Euro Bußgeld geahndet.
Wer im Übrigen beim Ein- oder Aussteigen oder beim Abbiegen einen Radfahrer gefährdet, dem drohen mit 40 Euro bis zu 140 Euro ab dem 9. November doppelt so hohe Bußgelder, wie bisher.
Wer dem Schienenverkehr die Vorfahrt nimmt, dem drohen 80 Euro Bußgeld und unnötiges Verursachen von Lärm, Abgasen sowie Hin- und Herfahren, also das klassische „Posen mit Autos und Motorrädern“, wird ab der Neuregelung mit bis zu 100 Euro sanktioniert.

Die grundrechtlich verbürgte Freiheit von Selbstbelastungszwang

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Niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten (lat.: nemo tenetur se ipsum accusare). Dieser bereits dem römischen Recht entspringende Grundsatz gehört zu den anerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und ergibt sich im deutschen Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetztes. Der Nemo-Tenetur-Grundsatz greift, wenn es zu Konfrontationen zwischen staatlicher Gewalt und Bürgern kommt. Dem Beschuldigten in einem Strafverfahren steht es danach frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. In der Strafprozessordnung findet sich dieses Schweigerecht in den §§ 136 Absatz 1 Satz 2 und 243 Absatz 5 Satz 1 wieder. Auch im Übrigen darf der Beschuldigte nicht gezwungen werden, aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er ist also nicht zur Mitwirkung an gegen ihn gerichteten Untersuchungshandlungen verpflichtet und darf daher zum Beispiel nicht dazu gezwungen werden, einen Atemalkoholtest zu machen, Kontrastmittel für Röntgenaufnahmen einzunehmen oder sich einem EKG zu unterziehen. Auch für Zeugen ist der Nemo-Tenetur-Grundsatz von Bedeutung. § 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung regelt das so genannte Auskunftsverweigerungsrecht: „Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Absatz 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.“ Obwohl Beschuldigte und Zeugen auf die ihnen zustehenden Rechte hinzuweisen sind, kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass entsprechende Belehrungen unterbleiben. Wer sich also in der Rolle eines Beschuldigten wiederfindet oder Zeuge mit Belastungsrisiko sein könnte, der möge stets an eine alte Weisheit denken: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Mein Motto für Mandanten in Straf- und Bußgeldsachen lautet: Beschuldigt? Schweigen und Anrufen!

Das Impfdebakel im Lichte der Unterlassenen Hilfeleistung

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„Wir müssen gucken“, „wir müssen reden“, „wir müssen bewerten“ diese Phrasen konnte man Mitte März im Radio aus dem Munde des Gesundheitsministers des Landes NRW vernehmen, als er vom öffentlich rechtlichen Radio in einem Interview auf die steigenden Infektionszahlen angesprochen wurde. Wer etwa auf ein „wir werden handeln“ wartete, tat dies vergebens.
Was man seitens der Politik so alles unternimmt, unterlässt oder unternehmen will, beschäftigt mittlerweile mehr und mehr die Gemüter und ein Schelm wäre, wer das „Krisenmanagement“ der Regierung als eine Unterlassene Hilfeleistung ansehen würde.
Doch was ist eigentlich eine Unterlassene Hilfeleistung?
§ 323c Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert das so: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Vorschrift stellt also die Verletzung einer Hilfspflicht bei Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr unter Strafe. In Betracht kommt hier das Vorliegen einer „gemeinen Not“, denn Kennzeichen einer gemeinen Not ist unter anderem der Ausbruch von Seuchen und es liegt zumindest nicht fern, die Corona-Pandemie als eine Seuche zu betrachten. Täter des § 323c kann jeder sein und Tathandlung ist das Unterlassen von Hilfe, wobei die Hilfe nach einer objektiv nachträglichen Prognose erforderlich und möglich sein muss, so die überwiegende Ansicht in der rechtlichen Literatur. Demnach führt also eine Unmöglichkeit zur Hilfeleistung grundsätzlich zum Entfallen der Pflicht, es sei denn, der Täter hat die Unmöglichkeit zurechenbar und schuldhaft verursacht.
Spätestens an dieser Stelle wird man die Prüfung auf eine etwaige Strafbarkeit abbrechen können, denn so konsterniert man auch sein mag, über das was derzeit so geschieht, kommt man trotzdem nicht zu einer Tatbestandsverwirklichung (und übrigens wohl auch kaum zu einem Vorsatz). Das Vorliegen einer gemeiner Not wird man bejahen können, auch könnten Politiker Täter des § 323c sein. Allerdings mag zwar das Gebaren der Verantwortlichen ungeschickt wirken, tatsächlich aber ist das ernsthafte Bemühen um eine Krisenbewältigung vorhanden und ein Unterlassen von Hilfe, die eigentliche Tathandlung also, zu verneinen.
Der oben erwähnte Schelm sollte sich daher mit seiner Ansicht in Zurückhaltung üben. Das „Krisenmanagement“ – es mag einem gefallen oder nicht – stellt jedenfalls keine strafbare Handlung im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB dar.

Rechtsanwalt Heiermann
Fachanwalt für Strafrecht

Das vermeintliche Schnäppchen

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Folgendes Szenario: Sie machen einen klassischen Schaufensterbummel. Dabei entdecken Sie die lang ersehnte Rolex-Armbanduhr in der Auslage eines Juweliergeschäfts und – Sie können Ihre Begeisterung kaum zügeln – das Stück Ihrer Begierde ist mit einem sagenhaften Preis von lediglich 850 Euro ausgezeichnet, was es zu einem absoluten Schnäppchen macht. Sie spurten also zum nächstgelegenen Geldautomaten, heben mit steigender Vorfreude den entsprechenden Betrag ab und eilen voller Glückseligkeit zurück zum Geschäft. Völlig außer Atem legen Sie das Geld auf den Verkaufstisch und sagen: „Die Rolex aus dem Schaufenster für 850 Euro bitte!“ – Und dann kommt die Ernüchterung! Denn statt Ihre Begeisterung zu teilen, und den Grund zu liefern, heute Abend die Korken knallen zu lassen, wirft der Verkäufer einen skeptischen Blick in seine Auslage und eröffnet Ihnen entschuldigend, dass es sich leider um eine versehentliche Falschauszeichnung handelt und dass auf dem Preisschild eine Null vergessen wurde. Falls Sie aber dennoch Interesse an der Rolex hätten, könnten Sie diese freilich gern, dann jedoch zu dem tatsächlichen Preis von 8.500 Euro erwerben. Das darf doch wohl nicht wahr sein, oder? Haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Uhr zum Preis von 850 Euro verkauft wird? Nach deutschem Recht kommen Kaufverträge durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zu Stande, nämlich durch ein Angebot und die Annahme dieses Angebots. Beide Erklärungen sind rechtlich bindend. In dem oben dargestellten Beispiel unterbreitet der Verkäufer ein entsprechendes Angebot indem er die Uhr zum (tatsächlichen) Preis von 8.500 Euro anbietet. Die Angabe auf dem Preisschild stellt indes eben gerade kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Tatsächlich handelt es sich dabei lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, eine so genannte „invitatio ad offerendum“. Erst, wenn die so eingeladene Person ein Angebot abgibt und der andere das Angebot daraufhin annimmt, kommt ein Vertrag zustande. Der Juwelier hat also mit der Auslage in seinem Schaufenster kein Angebot zum Kauf abgegeben. Die Auslage diente stattdessen lediglich dazu, dass Kunden hereinkommen und ein Angebot zum Kauf abgeben. Da es sich bei der invitatio ad offerendum lediglich um eine bloße Aufforderung und nicht um ein bindendes Angebot handelt, fehlt beim Anbietenden der sog. Rechtsbindungswille, also der Wille einen Vertrag abzuschließen.
Für obiges Beispiel bedeutet dies, dass erst mit dem Satz „die Rolex aus dem Schaufenster für 850 Euro bitte“ ein Angebot mit Rechtsbindungswillen abgegeben wurde. Dieses hat der Verkäufer sodann abgelehnt und seinerseits ein neues Angebot unterbreitet, dieses Mal mit Rechtsbindungswillen, nämlich Ihnen die Rolex für 8.500 Euro zu verkaufen. Sie haben also keinen Anspruch gegen den Verkäufer darauf, dass er Ihnen die Uhr zum Preis von 850 Euro verkauft.
Übrigens stellen auch Warenangebote auf Internetseiten grundsätzlich lediglich eine invitatio ad offerendum dar. Eine Ausnahme gilt allerdings für Ebay-Angebote. Der dortige Verkäufer gibt ein verbindliches Angebot ab, wenn er seinen Artikel bei Ebay einstellt und verpflichtet sich damit dazu, seine angebotene Ware an den Höchstbietenden zu verkaufen.

Der „Onepercenter“ – kein Mythos, sondern Lifestyle

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Ein Funktionär der US-amerikanischen Motorradvereinigung AMA soll es gewesen sein, der im Jahr 1947 das Urteil fällte, es sei „nur eine Minderheit von höchstens einem Prozent der Motorradfahrer“, die sich über die allgemeinen Anstands- und Benimmregeln hinsetzwegsetzen würde. Er meinte damit die ersten seinerzeit entstehenden Gruppen von Motorradenthusiasten, die sich meistenteils aus heimkehrenden Soldaten zusammenfanden und denen angeblich Werte wie Arbeit, Auto, Familie und Eigenheim, also die Werte des „sauberen Amerika“ entweder völlig fremd, gleichgültig oder schlichtweg nicht zugänglich waren. Der Lebensstil dieser Männer drehte sich mehr und mehr einzig um ihre Motorräder.
Als am 4. Juli 1947 in der kalifornischen Kleinstadt Hollister ein großes Motorrad-Festival stattfand, zu dem weit mehr als die von der organsierenden AMA erwarteten „Biker“ auffuhren, kam es zu Ausschreitungen und im Zuge dessen zu der eingangs beschriebenen Klassifizierung – nicht zuletzt wohl, weil die Organisatoren der AMA mit dem großen Interesse und Andrang schlichtweg überfordert waren und sich von den wenigen distanzieren wollten, die über die Strenge schlugen. So verlautbarte es dann seitens der AMA auch, dass 99 Prozent der Motorradfreunde wertekonform seien, während ein Prozent als Outlaws zu betrachten wären. Was auch immer daran wahr oder falsch ist, mag dahinstehen. Das so genannte Hollister Bash dürfte jedenfalls die Geburtsstunde der Bezeichnung Rocker sein, unter der heutige Mitglieder namhafter Motoradclubs Zusammenschluss finden und die das 1%-Patch, einen rautenförmigen Aufnäher, auf Ihren Kutten tragen (sofern das tragen der Kutte nicht verboten ist), wobei sie damit nach eigener Aussage keineswegs das Bild des Outlaws prägen, sondern vielmehr ein Bekenntnis zu einem gewissen Lifestyle abgeben und eine Tradition bewahren wollen, nämlich die einer vertrauten Gemeinschaft von Bikern mit gleichen Interessen rund um das Motorrad.
Die Strafverfolgungsbehörden waren es schließlich, die den Begriff des „Outlaw Motorcycle Club“ (kurz OMC) erdachten und damit die Motorradclubs, die sich als 1%‘er sehen, in den Bereich der Illegalität einordneten.

Aktuelles in der COVID-Krise – Das Infektionsschutzgesetz und seine Reform

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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat bereits am 01.01.2001 in Kraft. Es handelt sich um ein Bundesgesetz dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Mit der Zielsetzung für die Corona-Maßnahmen eine solidere rechtliche Grundlage zu schaffen, haben Bundestag und Bundesrat am 18. November 2020 die Reform des Infektionsschutzgesetzes passieren lassen. Nachdem Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier die Ausfertigung unterzeichnet hat kann das Gesetz nun in Kraft treten. Es beinhaltet jetzt eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten. In einem neu hinzugefügten Paragrafen 28a werden mögliche Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Epidemie konkret aufgeführt. Des Weiteren werden Grenzwerte sowie Befristungen und Begründungen für Einschränkungen genannt. Die Einschränkung von Demonstrationen oder etwa Gottesdiensten wird an besondere Auflagen geknüpft. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite orientiert sich an den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Normiert wurde auch eine Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag.
Tatsächlich ermangelte es den Corona Maßnahmen bislang an notwendigen gesetzlichen Grundlagen. So wurden seit Beginn der Pandemie viele Corona-Maßnahmen als Verordnungen erlassen, was dazu führte, dass Gerichte Kontaktverbote und Sperrstunden zum Teil wieder kippten. Dabei wurden die Urteile zumeist mit Unverhältnismäßigkeit und Eingriffen in die Grundrechte der Bürger auf unabsehbare Zeit begründet. Der nun im Zuge der Gesetzesnovelle hinzugefügte § 28a beseitigt diesen Missstand indem er für die bereits erlassenen Corona-Maßnahmen einen passenden gesetzlichen Rahmen schafft. § 28a dient allerdings nicht nur der gesetzlichen Untermauerung der Corona-Regeln. In dem reformierten Gesetz wird jetzt auch im Detail aufgelistet, welche Schutzmaßnahmen von den Landesregierungen und Behörden verordnet werden können. Damit sollen „willkürliche“ Entscheidungen verhindert werden. Gefühlt ändert sich für die Bürger durch die Gesetzesreform allerdings wenig, denn die Maßnahmen wie Abstandsgebot, Kontakt-, Ausgangs-, und Reisebeschränkungen, Maskenpflicht etc. sind uns allen bereits seit Beginn der Pandemie bekannt und längst Bestandteile des Alltags geworden.
Kritiker des § 28a haben das Gesetz mit dem Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten von 1933 verglichen. Dieser Vergleich geht jedoch fehl und überhaupt sollte der Umgang mit Begriffen aus der NS-Zeit sensibler ausgestaltet sein. Heiko Maas, Bundesminister des Auswertigen, twitterte zu dem Vergleich: „Um mal „mit Fakten auszuhelfen“: Die Nazis haben mit dem #Ermächtigungsgesetz die Demokratie ausgehebelt. Wir machen heute mit dem #Infektionsschutzgesetz das Gegenteil. Willkür wird ausgeschlossen, Rechtsklarheit geschaffen.“
Ich teile die Auffassung des Bundesministers und erlaube mir hinzuzufügen, dass Demokratie sich nicht zuletzt dadurch auszeichnet, dass Entscheidungen der Mehrheit auch von der andersdenkenden Minderheit akzeptiert werden.
Ich wünsche allen Lesern und Leserinnen eine trotz allen Widrigkeiten schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Bleiben Sie gesund!

Rechtsanwalt Heiermann

Alkohol und Straßenverkehr

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Grenzwerte für Alkohol am Steuer wurden in Deutschland erst im Jahr 1953 eingeführt. Damals legte der Bundesgerichtshof eine Promillegrenze von 1,5 fest. Erst im Jahr 1973 und nachdem mit dem Autoboom der sechziger Jahre eine besorgniserregende Zunahme von alkoholbedingten Verkehrsunfällen verzeichnet werden musste, wurde eine 0,8 Promillegrenze eingeführt.
Seit 2001 liegt die Grenze bei 0,5 Promille. Wird beim Fahrzeugführer ein höherer Alkoholgehalt im Blut festgestellt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und der Fahrer muss mit Sanktionen rechnen. Allerdings kann bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille eine so genannte relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden und zwar wenn ein Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt, z.B. indem er durch Fahren in Schlangenlinien verdeutlicht, dass er außer Stande ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Hierdurch kann man sich in gleicher Weise strafbar machen wie derjenige Autofahrer, der mit 1,1 Promille im Blut erwischt wird und damit als absolut fahruntüchtig gilt.
Für Fahranfänger gilt generell eine Null-Toleranz-Regelung. Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden dürfen gar keinen Alkohol trinken und sich anschließend ans Steuer setzen.
Die Strafen, die dem alkoholisierten Fahrer drohen hängen von dem mit der Alkoholisierung verbundenen Gefährdungsgrad ab. Außerdem wird zwischen Erst- und Wiederholungstätern unterschieden. Möglich sind, solange es sich lediglich um solche Verstöße handelt, die noch als so genannte Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, Sanktionen wie Geldbuße, Eintragung von Punkten in der Flensburger Punktekartei und Fahrverbote zwischen einem und mehreren Monaten. Verstöße die als Verkehrsstraftaten zu werten sind, wie die klassische Trunkenheitsfahrt haben Geld- oder in gravierenden Fällen sogar Freiheitsstrafen zur Folge und werden daneben mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und dem Einzug des Führerscheins geahndet. Außerdem kann eine so genannte medizinisch-psychologische Untersuchung, die MPU – im Volksmund als Idiotentest bezeichnet – angeordnet werden. Im Rahmen einer MPU wird die grundsätzliche Eignung, ein Fahrzeug zu führen, geprüft. Wird diese Eignung nicht festgestellt, so gibt es den Führerschein auch nicht wieder zurück. Eine MPU ist derzeit ab 1,5 Promille zwingend vorgeschrieben wobei, von Bundesland zu Bundesland verschieden, die Grenze stetig nach unten wandert, so dass damit zu rechnen sein dürfte, dass diese Grenze schon bald generell auf 1,3 Promille absinken wird.
Im Bereich der alkoholbedingten Verkehrsverstöße muss jedoch nicht immer gleich die schlimmste Strafe drohen. Wer sich einem entsprechenden Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte unbedingt und bevor er irgendwelche Angaben zur Sache macht, anwaltlichen Rat einholen, um seine bestmöglichen Verteidigungschancen zu wahren.
Ein Artikel von Rechtsanwalt Heiermann aus Wetter

Abfindung – rechtlicher Anspruch oder nicht?

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Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung haben Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aber regelmäßig keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, es sei denn es finden sich ausnahmsweise anspruchsbegründende Regelungen in Sozialplänen, Tarif- oder Geschäftsführerverträgen. Möglich ist es auch beim Abschluss des Arbeitsvertrags eine einzelvertragliche Regelung aufzunehmen oder bei Beendigung des Arbeitsvertrags eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen und zwar in Gestalt eines so genannten Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags mit Abfindungsregelung. Manchmal bieten Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz an; in einem solchen Fall verpflichtet sich der Arbeitgeber dann zur Zahlung einer Abfindung wenn der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt.
Ebenfalls weit verbreitet ist die Annahme, eine Kündigungsschutzklage würde einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung verschaffen. Aber auch dies ist falsch. Tatsächlich richtet sich die Klage auf gerichtliche Feststellung, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde sondern weiter fortbesteht. Häufig kommt es allerdings bei guten Erfolgsaussichten der Klage dazu, dass man sich auf eine Abfindungszahlung einigt und der Arbeitnehmer im Gegenzug die Kündigung hinnimmt.
Stellt sich noch die Frage nach der Höhe einer Abfindung. Oft orientieren sich Gerichte und Anwälte an einer “Daumenregel“: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Sozialabgaben werden von der Abfindung nicht abgezogen, lediglich die Lohnsteuer. Eine Abfindung kann allerdings zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen und zwar dann wenn Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge geschlossen werden, der Arbeitnehmer also an dem Verlust des Arbeitsplatzes selbst mitgewirkt hat. Achtung also vor übereiltem Handeln! Besser ist zunächst die Einholung von qualifiziertem Rat bei einem Rechtsanwalt, der sachlich die mandantschaftlichen Interessen wahrnimmt, bei der richtigen Entscheidungsfindung hilft und ggf. die Rechtsverfolgung betreibt.

Ein Artikel von Rechtsanwalt Heiermann aus Wetter

Die Datenschutz-Grundverordnung – Was passiert am 25. Mai 2018?

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Vermutlich beinahe jeder/jede Zweite hat in letzter Zeit irgendwo den Begriff Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DS-GVO) aufgeschnappt und sich vielleicht die Frage gestellt, was das eigentlich Mystisches sein mag. Die Frage ist berechtigt und entsprechende Aufklärung soll sicher niemandes Schaden sein. Vorab: Die DS-GVO betrifft die Rechte von Verbrauchern und die Pflichten, insbesondere von kleinen Unternehmen, freiberuflich Tätigen, wie z. B. niedergelassenen Ärzte sowie Vereinen und ähnlichen Organisationen etc., die unbedingt prüfen sollten, was sie diesbezüglich zu veranlassen haben um künftig keine Schwierigkeiten zu bekommen.
Wieso das? Nun, ab dem 25. Mai 2018 gilt in Deutschland die neue DS-GVO. Sie löst das deutsche Bundesdatenschutzgesetz ab und ist Teil eines dann mit gleichem Datum in der gesamten Europäischen Union geltenden neuen Datenschutzrechts, namentlich der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“. Sie regelt den Umgang von Unternehmen und Behörden, aber zum Beispiel auch Vereinen, mit personenbezogenen Daten, die diese verarbeiten. Verbraucher spüren die Neuerung daher eher nicht, wohl aber die mit der Verordnung Verpflichteten.
Aber was bedeutet nun eigentlich „Verarbeitung personenbezogener Daten?“
Personenbezogene Daten sind zB. Namen oder physische, einem Menschen zuordbare Merkmale wie zB. Hautfarbe, Geschlecht etc.
Verarbeitet werden solche Daten immer dann, wenn sie ua. erhoben, gespeichert, verwendet, oder verknüpft werden. Thema der DS-GVO ist also, wie viele Daten über jeden einzelnen Verbraucher erhoben, verarbeitet, weiterverbreitet und kommerzialisiert werden und welche neuen Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsrechte, diese ab dem 25. Mai 2018 haben. Die Verbraucherposition im Umgang mit über sie gespeicherten Daten werden also gestärkt. Beispielsweise können Bürger bei Unternehmen nun anfragen, ob und falls ja, welche Informationen dort über sie gespeichert sind, auch für welchen Zweck und wie lange diese Daten gespeichert werden. Für die Unternehmen gibt es dann Fristen von maximal drei Monaten, um entsprechende Auskunft darüber zu geben. Andernfalls können die Verbraucher sich bei den Datenschutzbehörden, die die Einhaltung der Regeln kontrollieren, beschweren und dann drohen den Unternehmen Sanktionen.
Betreiber von Internetseiten müssen also künftig jeden Besucher, sofern ihre Seite nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient – denn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeiten fällt nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO – darüber aufklären, welche und zu welchem Zweck, sie personenbezogenen Daten die sie erheben und wie lange sie diese speichern. Ausgenommen von den Regeln der DSG-VO sind, um ein weiteres Beispiel zu nennen, auch die Daten von Strafverfolgungs- und Justizbehörden, sofern diese die Aufdeckung, Verfolgung oder Verhinderung von Straftaten betreffen. Solche Daten werden in der neuen EU-Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz geregelt. Schon wer in seinem Internetauftritt gleich wie Daten von Nutzern verarbeitet – ausreichend ist dabei bereits zB. wenn Nutzer im Rahmen von Kommentaren ihren Namen hinterlassen – dürfte von dem Geltungsbereich der DS-GVO erfasst sein.
Wie sehen die Strafen bei Verstößen aus? Bei geringen Verstöße drohen Verwarnungen und die Aufforderung, den Missstand alsbald zu beheben. Es können aber auch Bußgelder verhängt werden und zwar deutlich höhere, als die bislang nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgesehenen. Je nachdem wie schwer der Verstoß ist, bis zu 20 Millionen Euro oder bei Großkonzernen sogar bis zu vier Prozent von deren weltweitem Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Damit nicht genug sind im Lichte dessen diejenigen, die von der DSG-VO in die Pflicht genommen werden, gut beraten, ihre Internetseiten und das jeweilige dortige Impressum, der Verordnung schnellstens anzupassen, denn neben staatlichen Sanktionen können überdies auch noch kostenintensive Abmahnungen durch Mitbewerber in Haus stehen.
Vor dem Hintergrund der Komplexität der ab dem 25. Mai geltenden Neureglungen dürften jedenfalls die eingangs erwähnten „Verpflichteten“ gut daran tun fachkundigen und qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

S. Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrecht

Verliebt, verlobt, verheiratet, getrennt und dann geschieden…Doch was wenn der Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt?

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Nach den aktuellen Daten des statistischen Bundesamts wird jede dritte Ehe geschieden. Familiengerichte sind für die Scheidung gescheiterter Ehen zuständig. Wer sich scheiden lassen möchte, muss über einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Ehescheidung stellen.
Nach § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Richter die Ehescheidung auszusprechen, wenn die Ehe gescheitert ist.
Eine Ehe ist als gescheitert zu betrachten, wenn ein Paar seit mehr als einem Jahr getrennt lebt und beide einen Scheidungsantrag stellen bzw. einer dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Es handelt sich dann um eine einvernehmliche Scheidung und das Scheitern wird widerruflich vermutet. Im Fall einer einvernehmlichen Ehescheidung genügen also ein Trennungszeitraum von einem Jahr, der Wunsch der Partner, geschieden zu werden und ein zwingend durch einen Anwalt zu stellender Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht.
Eine Ehe ist auch dann als gescheitert anzusehen, wenn das Paar bereits länger als drei Jahre getrennt lebt. Nach Ablauf des dritten Jahres der Trennung geht der Gesetzgeber nämlich von einer unwiderruflichen Vermutung für das Scheitern der Ehe aus. In einem solchen Fall sind also der Wunsch eines der Partner auf Ehescheidung und ebenso ein durch einen Anwalt zu stellender Scheidungsantrag ausreichend. Selbst wenn der andere Partner dann dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, wird die Ehe geschieden.
Nun kommt es jedoch manchmal vor, dass ein Partner nach Ablauf des ersten Trennungsjahres die Scheidung einreicht, der andere Partner die Scheidung aber nicht wünscht und die Abweisung des Scheidungsantrags beantragt. Häufig wird angenommen, dass eine Ehe ohne Zustimmung des anderen Partners immer erst nach drei Jahren geschieden werden könne. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter Irrglaube denn tatsächlich kommt es in erster Linie darauf an, ob die Ehe gescheitert ist. Unabhängig von den oben dargestellten Vermutungen für das Scheitern einer Ehe, kann der Richter/die Richterin aber auch anders zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gescheitert und zu scheiden ist. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass ein Partner seinen Willen an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen zweifelsfrei und deutlich bekundet, sie für gescheitert hält und ausdrücklich geschieden werden will. Ein weiteres deutliches Indiz für ein Scheitern ist insbesondere eine neue Partnerschaft. Richter oder Richterin werden für den Fall, dass sich einer der Ehepartner einem neuen Partner zugewandt hat, er seine Ehe für gescheitert hält und die Scheidung bereits nach Ablauf nur eines Jahres der Trennung beantragt, die Ehe scheiden. Entscheidend ist also, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Ehe gescheitert ist und die Ehepartner mindestens ein Jahr der Trennung vollzogen haben. Eine solche Scheidung bezeichnet man als strittige Scheidung.
Einzig eine so genannte Härtefallscheidung wäre sogar bereits vor Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Eine Härtefallscheidung kommt in Betracht, wenn es einem Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein; z. B. der Ehegatte von dem anderen Ehegatten misshandelt wurde oder ein Ehegatte mit einem anderen Partner ein Kind erwartet.
Es ist also festzuhalten, dass eine Scheidung vor Ablauf des dritten Trennungsjahres auch ohne Zustimmung des Ehepartners möglich ist.
Eine Scheidung ist ein sehr komplexes Thema. Die Folgen sind weitreichend und einschneidend. Wenn eine Ehe also scheitert, empfiehlt sich eine zeitnahe und eingehende Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Heiermann

Die Verfolgung im Ausland begangener Straftaten nach deutschem Recht

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Nach geltendem Recht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das deutsche Strafrecht (dt. StR) nicht auf Handlungen angewendet werden, bei denen Täter außerhalb Deutschlands Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus dem Ausland in das Internet einstellen. Einige Bundesländer haben daher die Befürchtung bestehender Strafbarkeitslücken wenn Personen gezielt ins Ausland reisen, um dort entsprechende Inhalte im Internet „hochzuladen“. Vor diesem Hintergrund brachte der Bundesrat vor rund einem Jahr einen entsprechenden Gesetzesänderungsentwurf zur Vorlage. Allerdings gab es schon zuvor – und mit der Globalisierung umso mehr – Delikte, die keine nationalen Grenzen kennen, sondern auf internationaler Ebene begangen wurden, z.B. Drogenschmuggel, Menschenhandel, Steuerbetrug etc.
Der heutige Beitrag befasst sich daher mit stets aktuellen der Frage, wie es sich denn nun eigentlich überhaupt mit der Ahndung von im Ausland begangener Straftaten in Deutschland verhält:
Nach § 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das deutsche Strafrecht für alle Taten, die im Inland begangen werden (Territorialitätsprinzip).
Gem. § 9 StGB ist eine Tat dann im Inland begangen, wenn der Täter (zumindest teilweise) im Inland gehandelt hat, der Taterfolg dort eingetreten ist oder nach Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, z.B. beim klassischen Straßen-Deal, Drogenversand o. -Transport nach Deutschland.
Gem.§ 4 StGB gilt das dt. StR ferner für alle Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das unter der Bundesflagge fährt oder das Staatszugehörigkeitszeichen der BRD führen darf (Flaggenprinzip). Die Entführung eines dt. Flugzeugs oder Piraterie an dt. Schiffen in ausländischen Gewässern unterfallen damit auch dem dt. Recht.
Bei reinen Inlandstaten gilt indes stets dt. Recht, egal ob der Täter Deutscher oder Ausländer ist.
Im Übrigen gilt für Straftaten, die im Ausland begangen werden zunächst das örtlich anwendbare (Landes-)Strafrecht. Ausnahme: §§ 5, 6 StGB: Besonders schützenswerte deutsche o. international geschützte Rechtsgüter. In diesen Fällen gilt ungeachtet des Territorialprinzips deutsches Strafrecht, z.B.: Hochverrat, Kindesentziehung, Kernenergie-, Sprengstoff- u. Strahlungsverbrechen, Menschenhandel. Andere Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, sind ebenfalls nach dt. StR zu beurteilen, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Ort keiner Strafgewalt unterliegt oder wenn sie auch am Tatort strafbar sind und der Täter bei der Tat Deutscher war oder es nachher geworden ist. Schließlich gilt dt. StR für im Ausland von Ausländern begangene Straftaten wenn die Tat auch am Tatort strafbedroht ist, der Täter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen wird und das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung grundsätzlich zwar gestattet, der Ausländer aber nicht ausgeliefert wird, weil das erforderliche Auslieferungsersuchen des anderen Staates nicht gestellt oder von deutschen Behörden abgelehnt wird oder aber die Auslieferung nicht ausführbar ist. Z.B.: Ein Mexikaner betreibt Menschenhandel zwischen Mexiko und den USA und wird zufällig in anderer Sache in Deutschland festgenommen. In Ermangelung eines auf die „andere Sache“ vorliegenden Auslieferungsersuchens kann dann nicht abgeschoben werden.
Rechtliche Grundlage für Auslieferungen sind in der Regel so genannte Auslieferungsabkommen zwischen zwei oder mehr Staaten. In Deutschland gilt außerdem das Internationale Rechtshilfegesetz (IRG). Deutsche Staatsangehörige dürfen allerdings grds. nicht an andere Staaten ausgeliefert werden. Ausnahme: Überstellungen an einen EU-Mitgliedsstaat oder an einen Internationalen Gerichtshof unter der Bedingung, dass rechtsstaatliche Grundsätze dabei gewahrt bleiben. Im Übrigen werden an eine Auslieferung hohe Anforderungen gestellt, z.B.: Auslieferung nur wenn die Tat nach dt. und nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar und noch nicht verjährt ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat insofern entschieden, dass die Auslieferung eines Deutschen nach Spanien unzulässig ist, wenn die Tat nach dt. Recht zwar auch strafbar, aber inzwischen verjährt ist. Keinesfalls wird ausgeliefert wenn dem Täter im ersuchenden Staat die Verfolgung wegen seiner politischen Anschauungen, wegen seiner Rasse oder Religion oder die Todesstrafe droht.
Offenkundig ist die hier beschriebene Materie ausgesprochen komplex. Wer sich also in einer Situation wiederfindet, in der es tiefergehender Sachkenntnis bedarf, der sollte nicht zögern, die Unterstützung eines entsprechend versierten Rechtsanwalts, z.B. eines Fachanwalts für Strafrecht, in Anspruch zu nehmen.

Das Arbeitsrecht in Pandemiezeiten

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Die ganze Welt und nicht zuletzt auch der deutsche Arbeitsmarkt sind aktuell vom Coronavirus betroffen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind verunsichert und sehen sich mit einer bisher so nicht dagewesenen Situation konfrontiert, die viele Fragen aufwirft. Darf der Arbeitnehmer z.B. aus Angst davor, sich mit dem Virus zu infizieren, zu Hause bleiben? Antwort: Nein. Lediglich die erhöhte Ansteckungsgefahr rechtfertigt kein Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Wer einfach zu Hause bleibt, dem drohen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung. Allerdings treffen den Arbeitgeber verschiedene Fürsorgepflichten, wie z.B. den rücksichtsvollen Umgang mit den Angestellten und die Abwehr vermeidbarer Schäden. Die Belastungen für Betriebe sind pandemiebedingt erheblich. Zu ihrer Entlastung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wird dieses bewilligt, so übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil der Lohnkosten. Und was geschieht im Krankheitsfall? Erkrankt ein Arbeitskollege, so muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, mit denen das Infektionsrisiko im Betrieb ausgeschlossen wird. Angestellte könnten dann z.B. im so genannten Home-Office, also von zu Hause aus arbeiten. Wer selbst erkrankt, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit dürfen auch in COVID-19-Zeiten nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden und bleiben erhalten. Allerdings schütz auch eine Erkrankung nicht vor einer etwaigen Kündigung und Kündigungen erfolgen in Zeiten wie diesen in deutlich erhöhtem Maße. Eine Pandemie ist aber kein Freifahrtschein in Sachen Kündigung, denn auch aktuell, muss die Kündigung begründet und gerechtfertigt sein. Die Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit, sich effektiv gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses und damit den Verlust des Arbeitsplatzes zur Wehr setzen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung besteht übrigens bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist vielmehr der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist und weiterhin fortbesteht. Trotzdem werden in der Praxis vielfach, insbesondere nach Klageerhebung, Abfindungen gezahlt und sei es nur, um das Prozessrisiko zu vermeiden und das gerichtliche Verfahren sowie das Arbeitsverhältnis im Vergleichswege einvernehmlich zu beenden. Ob und in welcher Höhe also für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt wird, ist reine Verhandlungssache und hängt meist nicht unmaßgeblich von dem Geschick erfahrener Anwälte/Anwältinnen ab.

Rechtsanwalt Heiermann

Das Testament

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Ein Testament bietet die Möglichkeit die Erbfolge in einer letztwilligen Verfügung selbst zu bestimmen. Auf diese Weise kann der Errichter eines Testaments, auch Erblasser oder Testator genannt, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten. Allerdings gilt es beim Errichten eines Testaments einige Formvorschriften zu beachten, um eine Unwirksamkeit des letzten Willens zu vermeiden.
Wie also muss ein Testament aussehen, damit es wirksam ist? Das Gesetz kennt zwei grundlegende Formen des Testaments, zum einen das eigenhändige privatschriftliche und zum anderen das öffentliche / notarielle. Für beide Varianten gelten unterschiedlichen Vorgaben. Grundsätzlich ist das eigenhändige Testament auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Allerdings muss es handschriftlich (gut lesbar) und eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sein. Es bedarf darüber hinaus der vollständigen Unterschrift durch den Erblasser. Beim so genannten Berliner Testament, einem handschriftlichen Testament in dem beide Ehegatten einen gemeinsamen letzten Willen verfügen, genügt es, wenn einer der Ehegatten dieses niederschreibt und es beide Ehegatten eigenhändig unterzeichnen. Im Testament sollte auch angeben werden, wann und wo es errichtet wurde. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls mit Datum und Ort zu versehen und gesondert zu unterschreiben.
Sinnvoll ist es, das Testament sodann bei dem zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen, um so sicher zu stellen, dass der letzte Wille nach dem Versterben des Erblassers auch tatsächlich zur Umsetzung gelangt und nicht etwa Fälschungen oder der „zufällige“ Verlust des Testaments drohen.

Neben dem privatschriftlichen kennt das Erbrecht auch das öffentliche Testament. Ein solches wird in der Regel von einem Notar beurkundet. Dabei erläutert der Testator dem Notar, welche Punkte er in das Testament aufnehmen will. Der Notar überträgt das dann Testament in übersichtlicher Form ins Schriftliche. In einem so genannten Beurkundungstermin liest der Notar dem Testator dann das Testament vor und anschließend unterzeichnen der Testator und danach der Notar die Urkunde. Der Notar gibt das Testament dann in öffentliche Verwahrung. Möglich ist es auch, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass so keine professionelle Kontrolle des Inhalts zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt.
Die Umsetzung ihres Letzten Willens können Erblasser übrigens sowohl beim privatschriftlichen als auch beim öffentlichen Testament durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sicherstellen, der als Treuhänder des Nachlasses die testamentarischen Verfügungen im Sinne der Testierenden realisiert.
Freilich können Testamente auch zu Lebzeiten von dem Verfasser widerrufen und abgeändert – Einschränkungen gelten hier beim Ehegattentestament – oder aus der amtlichen Verwahrung genommen werden. Allerdings hat auch dies verschiedenste Folgen, was umso mehr verdeutlicht, dass eine qualifizierte anwaltliche oder notarielle Beratung bei der Errichtung von Testamenten dringend anzuraten ist, damit es am Ende nicht heißt:„Das ist ja wohl das Letzte!“

Rechtsanwalt Heiermann

Der Fotobeweis im Bußgeldverfahren

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Wer kennt das nicht…aus Versehen etwas zu sehr aufs Gas gedrückt und schon blitzt ein rotes Licht auf das einem unmissverständlich zu verstehen gibt, dass man da wohl etwas zu schnell unterwegs ist.
Kurze Zeit später wird man dann mit einem freundlichen Anschreiben beglückt, dem so genannten Anhörungsbogen, verbunden mit der Bitte sich als Beschuldigter zu dem hier nun gegenständlichen Tatvorwurf zu äußern. Auf dem Anhörungsbogen findet man auch ein Foto, regelmäßig ein solches, das den Fahrzeugführer erkennen lassen soll. Tatsächlich ist es aber in einer Vielzahl von Fällen aufgrund einer desolaten Bildqualität gar nicht möglich, die Person auf dem Foto einwandfrei zu identifizieren. Anstatt sich nun gegenüber der Bußgeldbehörde, die den Anhörungsbogen übersendet hat in irgendeiner Art zu äußern, sich womöglich selbst zu belasten obwohl das Gesetzt dem Betroffenen das Recht zugesteht schlichtweg zu Tatvorwürfen zu schweigen oder gar eine Vermutung ins Blaue hinein zu machen und womöglich einen anderen, den man auf dem Foto zu erahnen glaubt, fälschlich zu beschuldigen, sollte man anwaltlichen Rat einholen. Ein versierter Rechtsanwalt wird im Rahmen einer gut strukturierten Verteidigungsstrategie zunächst die amtliche Ermittlungsakte zwecks Akteneinsicht anfordern – ein Recht, dass nur dem Verteidiger nicht aber dem Betroffenen selbst zusteht. In der Akte befinden sich häufig weitere Fotos und Hinweise darauf, wie die Behörde dazu gekommen ist, den Tatvorwurf gegen eine bestimmte Person zu richten. Regelmäßig hat der Sachbearbeiter über das Kennzeichen den Fahrzeughalter ermittelt und sodann bei der für diesen zuständigen Führerscheinbehörde oder Gemeinde ein Vergleichsfoto (z.B. aus dem Führerschein oder Personalausweis) angefordert mittels dessen er einen Abgleich der abgebildeten Personen vornimmt. Die Praxis zeigt allerdings nicht selten recht verblüffende Ergebnisse, werden doch schließlich eine Vielzahl der Verfahren unter Mitwirkung eines fachlich spezialisierten Rechtsanwalts eingestellt. Ein Schelm wäre, wer nun dem Sachbearbeiter mangelnde Sorgfalt beim Bildabgleich unterstellen würde…allerdings möge die hohe Zahl der Einstellungen für sich sprechen.
Der Verteidiger hat jedenfalls bei schlechter Qualität der Beweisfotos eine gute Ansatzmöglichkeit, den Tatvorwurf zu entkräften, beispielsweise indem er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Gutachten soll dann Beweis dafür erbringen, dass eine andere als die betroffene Person zum Tatzeitpunkt Führer des Fahrzeugs gewesen ist und der Betroffene daher als Täter des ihm hier zur Last gelegten Verstoßes ausscheidet. Das Gutachten soll mindestens den Nachweis erbringen, dass der Fahrzeugführer anhand der vermeintlichen Beweisfotos nicht zu identifizieren und daher zumindest der Zweifelssatz „in dubio pro reo“ (also: „Im Zweifelsfall für den Angeklagten“) zu seinen Gunsten anzuwenden ist. Zur Begründung wird dann angeführt, dass charakteristische Erkennungsmerkmale auf den Beweisfotos zu einem großen Teil verdeckt und nicht geeignet sind, eine Übereinstimmung mit dem Betroffenen festzustellen. Meist ist eine Wange des Fahrzeugführers gar nicht zu erkennen, ist das Tatbild unscharf und kontrastarm, sind Konturen des Gesichts im Bereich der Nasenflügel, des Nasenrückens und der Stirn nicht oder nur schwer erkennbar. Oft ist das gesamte obere Gesichtsdrittel, somit Stirn und Haaransatz, manchmal auch die Augen verdeckt und damit gar nicht sichtbar. Nicht selten ist eines der Ohren abgewandt, das andere in nur sehr unscharfer und kontrastloser Weise auszumachen. In Fällen dieser Art hat die Rechtsprechung eine schlechte Fotoqualität angenommen, so zum Beispiel auch das Oberlandesgericht in Hamm, das in unserer Region letztendlich als oberste Instanz zuständig wäre. Häufig kommt man so zu dem Ergebnis, dass das Beweisfoto aufgrund seiner schlechten Qualität zur Identifikation des Fahrzeugführers ungeeignet ist. Ist das Foto zur Identifikation ungeeignet – so wiederum das OLG Hamm – ist der Betroffene freizusprechen. Damit liegt die Annahme eines Freispruchs in der Hauptverhandlung nahe, zumindest aber näher als die einer Verurteilung und das Verfahren ist einzustellen.
Der Weg zum qualifizierten Rechtsanwalt, z. B. zu einem Fachanwalt für Strafrecht, zahlt sich daher oftmals aus. Insbesondere wenn „Flensburger Punkte“ oder Fahrverbote drohen, sollten sich Betroffene anwaltlichen Rat suchen bevor sie sich in der Sache gegenüber den Behörden äußern. Der anwaltliche Rat muss auch nicht teuer sein, denn Anwaltskosten übernimmt in der Regel die Verkehrsrechtschutzversicherung, sofern der Versicherungsvertrag bereits zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Verstoßes abgeschlossen war.

Die Haftung für Unfälle im Ausland am Beispiel der Havarie des Kreuzfahrtschiffes Costa Concordia

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Aus gegebenem Anlass soll dieser kurze Beitrag auf die unterschiedliche Abwicklung von Unfallschäden hingewiesen werden, bei denen sich ein Unglück im Ausland (hier: in Italien) ereignet hat und dadurch ein Schaden entstanden ist:

Die Betroffenen der Havarie vor der italienischen Insel Giglio sehen sich nach dem Unglück mit einer Menge an Fragen konfrontiert. Eine davon wird sein: „Wer kommt für meinen Schaden auf?“ Die Antwort scheint einfach: „Der Verursacher.“ Zu klären ist aber insbesondere, wo man den Schaden geltend macht und in welcher Höhe eventuelle Ansprüche bestehen. Insbesondere Letzteres hängt davon ab, nach dem Recht welchen Landes der Sachverhalt zu beurteilen ist. Im Fall der havarierten Costa Concordia stehen deutschen Passagieren dabei verschiedene Wege offen; einerseits könnte, sofern eine außergerichtliche Einigung scheitert, nach deutschem Recht vor einem deutschen Gericht gegen den deutschen Veranstalter vorgegangen werden. Andererseits könnte unter Anwendung italienischen Rechts vorgegangen werden, da sich der Unfall im Hoheitsgebiet Italiens ereignet hat. Hierfür stünde der Rechtsweg sowohl zu den deutschen Gerichten, die dann unter Anwendung italienischen Rechts zu entscheiden hätten, als auch direkt zu den italienischen Gerichten offen. Schließlich kann, zumindest im Fall der Costa Concordia, die einem amerikanischen Konzern zugehörig ist, auch in Erwägung gezogen werden, vor einem amerikanischen Gericht die Ansprüche zu verfolgen.
Fest steht, dass die verschiedenen Rechtordnungen über stark unterschiedliches Schadensrecht verfügen, was sich im Ergebnis in der Höhe etwaiger Entschädigungszahlungen widerspiegelt – diese werden in der Regel im italienischen (und insbesondere im amerikanischen) Rechtsraum erheblich höher ausfallen als im deutschen.

Opfer von Unfällen im Ausland, speziell in Italien, sollten sich daher fachkundigen Rat suchen, bevor eine Schadensregulierung betrieben wird, damit es nicht am Ende heißt: „Na hätte ich das mal eher gewusst!“
Bei Schadensereignissen in Italien kommt es dabei nicht darauf an, ob es sich um einen Verkehrsunfall, einen Skiunfall oder einen sonstigen Schadensfall handelt. Entscheidend ist lediglich, dass der Unfallort in Italien liegt. Die dortigen Entschädigungssummen liegen in der Regel erheblich über den deutschen Sätzen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

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Am 01.01.2015 ist das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Kraft getreten, wodurch sich Neuregelungen der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordung (AO) ergeben haben.
Nach zuvor geltender Rechtslage konnte Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nur erlangt werden, wenn bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllt waren, Sperrgründe nicht vorlagen und die hinterzogenen Steuern in angemessener Frist nachentrichtet wurden. Lag eine dieser Voraussetzungen nicht vor, war die Anzeige nicht vollständig oder unterlief bei der Erstellung oder Abgabe der Anzeige ein Fehler, so trat keine Straffreiheit ein.
Insbesondere in vier Bereichen hat die neue Rechtslage zu erheblichen Änderungen, z.T. sogar zu einer Verschärfung der Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige geführt:
1. Der Berichtigungszeitraum wurde auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber auf alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Jahre (zuvor fünf Jahre) ausgedehnt.
2. Die Erlangung der Straffreiheit über eine Selbstanzeige ist nach nun geltendem Recht ausgeschlossen, wenn der hinterzogene Betrag je Steuerart und Besteuerungszeitraum 25.000,00 € (vormals 50.000,00 €) übersteigt. Bei einem Überschreiten dieses Schwellenwertes wirkt die Selbstanzeige für diese konkrete Tat nicht mehr strafbefreiend. In Betracht kommt dann nur noch das Absehen von einer Strafverfolgung nach § 398 a AO – so wie im Folgenden dargestellt.
3. Von der Verfolgung der Steuerstraftat, bei der etwa wegen des Überschreitens des Schwellenwertes eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist, kann abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist zum einen die Zahlung der hinterzogenen Steuern sowie der Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO (und der anzurechnenden Zinsen nach § 233 a AO) binnen einer angemessenen Frist, die das Finanzamt bestimmt. Eine weitere Voraussetzung ist die Zahlung eines in § 398 a I Nr. 2 AO bestimmten Betrages (des so genannten „Strafzuschlags“) an die Staatskasse. Bei Hinterziehungsbeträgen bis zu 100.000,00 € beträgt dieser 10 % der hinterzogenen Steuer, bei hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000,00 € bis zu 1 Million € hinterzogener Steuern beträgt er 15 % und bei mehr als 1 Million € hinterzogener Steuern sind 20 % des Hinterziehungsbetrages fällig. Bei dem Schwellenwert von 25.000,00 € handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Daher ist der Prozentbetrag auf den gesamten Hinterziehungsbetrag anzuwenden.
Bei alledem gilt ein so genanntes Kompensationsverbot. Das bedeutet, dass es für die Ermittlung des der Berechnung des Zuschlags zu Grunde zu legenden Hinterziehungsbetrages unerheblich ist, ob die hinterzogene Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Die Bemessungsgrundlage des Zuschlags ist damit z.B. bei der Umsatzsteuerhinterziehung nicht die Zahllast, sondern die entstandene Umsatzsteuer. Auf die anzurechnende Vorsteuer kommt es nicht an, selbst wenn anstelle einer Zahllast auf Grund der Vorsteuer ein Vorsteuererstattungsanspruch ergibt. Die steuerrechtlich zulässige und gebotene Kompensation durch Abzugsposten führt also nicht zu einer Verringerung des der Berechnung des Zuschlages zu Grunde zu legenden Hinterziehungsbetrages.
4. Die ursprünglich stark eingeschränkte Möglichkeit der nachträglichen Korrektur von Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen wurde entschärft und entkriminalisiert. Eine Sonderregelung lässt nun Ausnahmen vom Vollständigkeitsgebot (daher kann nunmehr eine korrigierte Voranmeldung eingereicht werden) und dem Ausschlussgrund der Tatentdeckung (somit kann die verspätete Erklärung nachgeholt werden) zu. Außerdem gilt hier der Schwellenwert nicht, so dass auch Beträge über 25.000,00 € diese „Teilselbstanzeige“ nicht sperren.
Neben den vorbenannten Punkten wurden mit Gesetzesänderung noch weitere Änderungen vorgenommen. Waren z.B. bislang lediglich die hinterzogenen Steuern nachzuentrichten, so sind jetzt zur Erlangung der Straffreiheit auch die Hinterziehungszinsen des § 235 AO und die Zinsen nach § 233 a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden, angemessenen Frist zu zahlen. Der Sperrwirkung entfaltende Ausschlussgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung und der Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist erweitert worden und betrifft nun nicht mehr nur den Täter sondern auch den an der Tat Beteiligten. Neu eingeführt wurde z.B. auch der Sperrgrund des Erscheinens (und sich Ausweisens) eines Amtsträgers der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau nach § 27 b UStG bzw. § 42 EStG sowie einer Nachschau nach steuerrechtlichen Vorschriften. Andererseits wurde nunmehr klargestellt, dass die Sperrwirkung der (angekündigten) Außenprüfung auf deren sachlichen und zeitlichen Umfang beschränkt ist, so dass nicht unter die Prüfungsanordnung fallende Steuerstraftaten einer Steuerart weiterhin Gegenstand einer Selbstanzeige sein können.
Aufgrund der Komplexität des Vorgangs von Selbstanzeigen, insbesondere der Frage nach Art und Umfang der Informationsweitergabe an die Finanzverwaltung ist dringend zu empfehlen, dabei kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine solche kann ein spezialisierter Strafverteidiger bieten, der in diesem Zusammenhang nicht selten mit Steuerberatern und/oder Wirtschaftsprüfern zusammen arbeitet.

S. Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrecht

Die Testamentsvollstreckung

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Wie kann ich dafür sorgen, dass mein Nachlass dem zufällt, für den er gedacht ist? Wie eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses regeln und mein Vermögen bei der Verteilung bestmöglich schützen? Wie dabei Familienstreit vermeiden und gleichzeitig die finanzielle Absicherung meiner Erben sichern? Die Antwort lautet: Durch „Testament“ und „Testamentsvollstreckung“.
Um sicher zu stellen, dass die Erben erhalten, was ihnen zugedacht ist und Erbstreit zu vermeiden, kann man ein Testament errichten, darin eine Testamentsvollstreckung anordnen und eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Dieser ist Treuhänder des Erblassers. Er garantiert, dass dessen Wille nach dem Todesfall wie gewollt umgesetzt wird und kümmert sich darum, dass alle Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden.
Eine Testamentsvollstreckung kann den voreiligen Verkauf wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines Unternehmens verhindern. Bei Erbschaften an minderjährige Kinder kann sie das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters schützen. Es kann auch für den Fall, dass etwas an behinderte Menschen vererbt wird, der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbmasse verhindert werden, damit dieser nicht den Verbrauch des geerbten Vermögens verlangt bevor er Sozialhilfe leistet. Manchmal sind Erben verschuldet; deren Gläubiger wollen nun aus dem Erbe ihre Forderungen bedient wissen – eine Testamentsvollstreckung verhindert dann wirksam den Zugriff Dritter auf die Erbmasse.
Vieles spricht für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Deren Erfolg steht und fällt indes mit der Qualifikation der beauftragten Person. Neben der fachlichen Kompetenz ist ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs- und Durchsetzungskraft gefordert. Häufig werden daher Rechtsanwälte oder Notare als Testamentsvollstrecker eingesetzt, wozu dem Erblasser auch unbedingt zu raten ist.

-Ende-

Drum prüfe, wer sich ewig bindet…

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Häufig ist Anlass für eine Heirat nicht mehr die rein emotionale Seite; vielmehr sind heutige Eheschließungen nicht selten von rein sachlichen Erwägungen geprägt. Und tatsächlich sind die Konsequenzen des „Ja-Wortes“ erheblich: Güterstand: In der Regel begründen die Ehepartner mit der Heirat den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar entstehen durch die Heirat selbst keine Vermögensverschiebungen, denn jeder Ehepartner bleibt ungeteilter Inhaber seines eigenen Vermögens und der weitere Vermögensaufbau verläuft in der Regel getrennt. Ungleiche Vermögenszuwächse während der Ehe werden allerdings bei deren Beendigung relevant und dann (sofern nicht anders geregelt) im Zuge des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Außerdem benötigt ein Ehegatte, bei Verfügungen über sein Vermögen als Ganzes, Vermögenswerte die ganz wesentlich sein Vermögen bilden oder gemeinsame Haushaltsgegenstände, die Zustimmung des anderen Ehegatten. Für Schulden des einen haftet der andere Ehegatte übrigens nicht.
Unterhalt: Meist wird der Unterhalt erst bei Trennung/Scheidung zum Thema jedoch begründet die Ehe auch direkt eine Unterhaltspflicht; erzielt z.B. einer der Ehegatten keine eigenen Einkünfte, so besteht gegen den anderen grds. ein Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes. Erbrecht: Verstirbt einer der Ehepartner, so ist der andere sein gesetzlicher Erbe. Falls er durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wird, bleibt ihm ein Pflichtteilsanspruch. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten und regelmäßig erwirbt der länger Lebende mit dem Tod des anderen einen Anspruch auf Witwenrente. Sorgerecht: Ehegatten üben das gemeinsame Sorgerecht für ihre ehelichen Kinder aus. Bringt z.B. eine verheiratete Frau ein Kind zur Welt, so gilt der Ehemann rechtlich als Vater – auch wenn er es biologisch gar nicht ist. Sozialrecht: Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Gatten und Kinder grds. beitragsfrei mitversichern, für Angehörige von Beamten sind Aufwendungen für die KV idR beihilfefähig. Steuerrecht: Und dann ist da noch der Steuervorteil den die meisten Verheirateten genießen und der aus dem s.g. Ehegattensplitting resultiert; Ehegatten können sich zusammen veranlagen lassen. Ihre zu versteuernden Einkommen werden dafür zusammengerechnet, dann halbiert (gesplittet) und von diesem halben Betrag wird dann die Einkommensteuer berechnet, die schließlich wieder verdoppelt wird. Paare bei denen einer wenig und der andere viel verdient, profitieren dann indem sich so beide Grundfreibeträge voll ausnutzen lassen und kein Vorstoß in hohe Steuersätze erfolgt. Weitere erhebliche Steuervorteile ergeben sich bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Nichtverheiratete haben hier nur geringe Freibeträge, Ehegatten hingegen einen persönlichen Freibetrag von 500.000 € und im Todesfall zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag. Das selbst genutzte Eigenheim kann zudem unter Eheleuten steuerfrei übertragen werden und Schenkungen von Immobilien sind für sie von der Grunderwerbsteuer befreit.
Wer sich mit den Rechtsfolgen einer Eheschließung befasst, der sollte, nicht zuletzt angesichts der statistischen Scheidungsquote von deutlich über 50 Prozent, auch einen Blick auf die rechtlichen Konsequenzen einer Ehescheidung werfen. Häufig empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages, um späteren Rosenkriegen vorzubeugen. Die Materie ist sehr komplex. Paare – insbesondere die aus wirtschaftlicher Sicht heiratsambitionierten – sollten daher vor einer etwaigen Eheschließung vorsorglich anwaltlichen Rat einholen…denn schon Friedrich von Schiller schrieb einst: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“

Rechtsanwalt Heiermann
aus Wetter – Volmarstein

Die Welt zu Gast bei Freunden

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So lautete das offizielle Motto der Fußball WM 2006 in Deutschland.
Vier Jahre sind vergangen und es steht bereits die nächste Fußball Weltmeisterschaft an, dieses Mal in Afrika. Anlässlich dieses sportlichen Großereignisses bei dem sich die Besten der Besten sportlich messen, zeigt ein Ereignis aus dem August des vergangenen Jahres, dass der Slogan die „Welt zu Gast bei Freunden“ zumindest in den unteren Klassen des Vereinsfußballs offensichtlich wenig Beachtung findet und wohl eher eine Floskel als ein Motto darzustellen scheint:

Zwei Kreisligamannschaften trafen im Rahmen eines Saisonvorbereitungsturniers, aufeinander. Während des Spiels und unmittelbar danach kam es dazu, dass ein Spieler des einen Vereins, einen Spieler des anderen Vereins, einen Deutschen marokkanischer Abstammung, als Neger und schwarze Ratte bezeichnete, dies ironischerweise obwohl er selbst Migrationshintergrund besitzt.
Der Vorfall hatte weit reichende Konsequenzen. Statt dem unsportlichen Verhalten in gleicher Weise zu begegnen oder sich gar zu gewalttätigen Maßnahmen hinreißen zu lassen, entschloss sich der rassistisch titulierte Spieler dazu, den Rechtsweg zu beschreiten um sich gegen den Angriff auf seine Person und Würde zur Wehr zu setzen. Nach monatelangen Rechtsstreiten, Verfahren vor der Sportgerichtsbarkeit und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren endete nun auch das letzte, aus dem Vorfall resultierende Verfahren, im Ergebnis sportlich und fair.

Welche Möglichkeiten bieten sich dem Opfer von rassistischen Verbalangriffen?
Dem Opfer einer Beleidigung mit rassistischem Hintergrund bieten sich verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Zum einen muss der Täter in einem solchen Fall damit rechnen, strafrechtlich verfolgt und ggf. auch sanktioniert, also bestraft zu werden.

Aufgrund des Angriffs in die Persönlichkeitsrechte des Opfers, das sich mit rassistischen Äußerungen konfrontiert sieht, tritt auf dessen Seite eine Verletzung ein, nicht physisch aber psychisch. Auf Antrag des Opfers und in Fällen, in denen ausreichendes öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Ermittlung des Sachverhaltes besteht, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet. Dem Täter droht dabei die Verurteilung zu einer Geldstrafe bis hin zu einer vom Gesetz ebenfalls vorgesehenen Haftstrafe von maximal einem Jahr, wobei letztere wohl eher selten zur Anwendung kommen dürfte. Gegenstand des Strafverfahrens ist also die Frage nach der Bestrafung des Täters.

Zusätzlich zu einem Strafverfahren muss der Täter auch damit rechnen, von seinem Opfer zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Zunächst steht dem Verletzen ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beleidiger zu. Er kann von dem Täter verlangen, dass dieser binnen einer kurzen Frist eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Damit verpflichtet sich der Täter vertraglich gegenüber dem Opfer, es ab sofort und künftig zu unterlassen, derartige Beleidigungen auszusprechen. Gibt er die geforderte Erklärung nicht fristgemäß ab, beschreitet das Opfer den Rechtsweg und beantragt zunächst in einem gerichtlichen Eilverfahren, sodann in einem Hauptsacheverfahren, den Täter, der dann Prozessgegner ist, dazu zu verurteilen, es künftig unter Androhung eines Ordnungsgeldes, unter Umständen sogar von Ordnungshaft, sofern ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu unterlassen, ihn insbesondere in der getätigten Weise zu beleidigen. Neben diesen Verfahren, die dem Schutz des Opfers vor weiteren, gleich gearteten Vorfällen, besteht je nach Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Opfers, für dieses auch die Möglichkeit, Schmerzensgeld für die damit verbundene Verletzung seiner Würde und Schadensersatz für die Rechtsverfolgungskosten in einem Klageverfahren geltend zu machen.

Darüber hinaus kann das Opfer oder aber auch dessen Sportverein vor der Verbandsspruchkammer des Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V. die Durchführung eines so genannten Sportstrafverfahrens gegen den auffällig gewordenen Spieler und dessen Verein beantragen. Auf entsprechenden Antrag bestimmt die zuständige Spruchkammer Termin zur Spruchkammerverhandlung an der als Beteiligte nicht nur die in den Vorfall verwickelten Spieler sondern auch deren Vereine und Zeugen geladen werden. Die Verbandsspruchkammer kann dann nach den Vorschriften der Rechts- und Verfahrensordnung für den Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband (RuVO/WFLV) und der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußballbundes Urteile sowohl gegen den betroffenen Spieler als auch gegen dessen Sportverein verhängen, sofern sich der Tatvorwurf bestätigt. Dabei sind sich die Betroffenen häufig nicht darüber im Klaren, wie massiv die Sanktionen gegen sie ausfallen können, denn insbesondere die Vorschriften des Deutschen Fußballbundes unterscheiden nicht, ob der betroffene Verein in der Bundesliga oder in der Kreisklasse spielt. Dies führt dazu, dass Vorschriften zur Anwendung gelangen können, die sich in erster Linie an professionellen Sportvereinen mit enormen Finanziellen Mitteln orientieren. Daraus resultieren Sanktionen mit drakonischen Strafzahlungen, die einen Kreisklasseverein unter Umständen die Existenz kosten können. Es sind Geldstrafen gegen den Verein vorgesehen, die bereits im Mindestmass verhängt, den wirtschaftlichen Exodus eines Amateursportvereins bedeuten würden. Daneben droht dem betroffenen Spieler die Verhängung einer Sperre die einige Wochen, Monate oder in Extremfällen auch eine lebenslang ausfallen kann. Entscheidend für das Strafmass ist dabei, ob der Betroffene sein verhalten einräumt. Nur dies eröffnet der Verbandsspruchkammer die Möglichkeit, im Fall des Nachweises der Tat, die in den DFB-Vorschriften vorgesehene „Notbremse“ zu ziehen und von der Verhängung einer massiven Geldstrafe gegen den betroffenen Verein abzusehen. Zeigt sich der betroffene Spieler dementgegen nicht einsichtig und gibt er sein Fehlverhalten nicht zu, kommt die Kammer aber dennoch zu der Überzeugung, dass sich der Tatvorwurf bestätigt, so hat diese keine andere Wahl als hohe und zumeist Existenz bedrohende Geldstrafen gegen den Verein des Spielers zu verhängen, da es sich bei der einschlägigen Vorschrift der RuVO/DFB nicht um eine „Kann-“ sondern um eine „Muss-“ Vorschrift handelt. Die führt bei der zuständigen Kammer zu einer Ermessensreduzierung auf Null, im Klartext, es zwingt die Spruchkammer bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Vorschrift, zur Verhängung der darin vorgesehenen, massiven Sanktion. Die Strafzahlungen bewegen sich dabei im Rahmen von mindestens deutlich mehr als 10.000 Euro.
In dem oben geschilderten Fall zeigte sich der betroffene Spieler schließlich einsichtig und räumte seine Verfehlungen ein. Dies ließ der Verbandsspruchkammer sodann die Möglichkeit nach den §§ 8, 8a RuVO/WFLV, § 9 RuVO/DFB von einer Verurteilung des Vereins abzusehen und den Spieler lediglich mit einer sechsmonatigen Sperre für sämtliche Amateurspiele zu belegen, sowie ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Der geschilderte Vorfall und die daraus resultierenden Folgen haben deutlich gemacht, dass für Rassismus im Sport hierzulande kein Raum ist. Das Gesetz bietet Mechanismen, die zwar nicht schon vorbeugenden Schutz vor derartigen Vorfällen bieten können, jedoch geeignet sind, den Tätern und auch deren Sportvereinen, derartige Sanktionen anzudrohen, dass sich daraus eine starke Präventionswirkung ergibt. Rassismus ist statt mit Gewalt am Besten mit dem Gesetz zu begegnen.

– Ende –

Rechtsanwalt Stefan Heiermann aus Wetter (Ruhr)

„falsa demonstratio non nocet“ oder „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“

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Das Recht kennt viele Grundsätze. Einer davon ist der Rechtsgrundsatz der so genannten falsa demonstratio non nocet. Dieser besagt, dass eine fehlerhafte Ausdrucksweise nicht nachteilig ist, wenn der wahre Sinn der Erklärung erkennbar oder unzweideutig festgestellt werden kann. Genau das gilt bei dem Abschluss eines Vertrages. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung „der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Die Parteien haben also etwas anderes gewollt, als das, was sie tatsächlich erklärten und sich damit lediglich über den Inhalt ihrer Erklärungen geirrt. Trotz fehlerhafter Bezeichnung ist der Vertrag dann aber trotzdem mit dem eigentlich gewollten Inhalt trotzdem geschlossen worden.
Ein Musterbeispiel ist der so genannte „Haakksjöringköd-Fall“: Vor rund 100 Jahren kaufte der A bei dem B 214 Fass Haakjöringsköd. Dabei gingen beid davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd um Walfleisch handele. Tatsächlich bezeichnet im Norwegischen das Wort „Haakjöringsköd“ allerdings Haifischfleisch: Håkjerring ist der Grönlandhai. Bei der Lieferung stellte sich heraus, dass die bestellten Fässer, also Haifischfleisch enthielten. B erhielt die Lieferung, wollte dann, weil sich die wirtschaftliche Lage geändert hatte, den Vertrag anfechten. Er begründete dies damit, dass man sich doch über die Kaufsache – geirrt habe. Tatsächlich – und entsprechend zutreffen – urteilte seinerzeit das damals letztinstanzlich zuständige Reichsgericht, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung aber „der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Die Parteien hatten also subjektiv etwas anderes gewollt, als dass, was sie objektiv erklärt hatten und sich damit nur über den Inhalt „ihrer Erklärungen“ geirrt. Es bestand daher – was bis heute gilt – kein Grund dafür, an der falschen Bezeichnung festzuhalten, da beide doch eigentlich dasselbe gewollt hatten. Der Vertrag war damit rechtskräftig zu Stande gekommen.

Rechtsanwalt Stefan Heiermann

Handyverbot am Steuer – Neues aus der Rechtsprechung

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit einem Beschluss vom 25.04.2016 das „Handyverbot am Steuer“ aufgeweicht indem es entschieden hat, dass wer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält, damit nicht automatisch gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.
Ein Autofahrer musste sich vor dem Amtsgericht Backnang wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung („Handyverbot“) verantworten. Er hatte mit seinem Handy bereits vor Fahrtantritt telefoniert, stieg dann während des Telefonats in sein Auto und startete den Motor. Dabei stellte das Handy per Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs her. Er fuhr los, vergaß das Handy aus der Hand zu legen und telefonierte weiter. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 60 €. Dagegen setzte er sich mit der so genannten Rechtsbeschwerde zur Wehr. Mit Erfolg, denn das Oberlandesgericht Stuttgart entschied: “Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.“
Diese Entscheidung begründet sich in einem kleinen Wort in einer Neuformulierung des Gesetzeslautes der Straßenverkehrsordnung. Nach der alten Fassung war die Benutzung des Telefons untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerät aufnimmt oder hält. Seit der Reform heißt es nun: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Von ausschlaggebender Bedeutung war für die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart das Wort „muss“. Aufgrund der Freisprechanlage hätte das Handy aber jederzeit zur Seite gelegt werden können. Es musste also nicht zur Benutzung in der Hand gehalten werden. Außerdem habe das bloße Halten des Handys kein eigenständiges Gefährdungspotential denn während der Fahrt sei schließlich auch der Verzehr von Essen und Getränke gestattet. Daher war aus Sicht des Gerichts der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt und der Betroffene freizusprechen.
Das ursprünglich strikte Handyverbot am Steuer wird also zunehmend aufgelockert und auf die tatsächliche Gefährdung, z.B. durch SMS-Schreiben, reduziert. Bedenkt man, dass bislang von manchen Gerichten sogar schon das bloße Weglegen des Handys mit Strafe belegt wurde, so ist die Stuttgarter Entscheidung lebensnah und zu begrüßen.
Das Handyverbot am Steuer ist damit freilich nicht gänzlich aufgehoben; weiterhin gilt für alle, die in ihrem Auto nicht über eine Freisprechanlage verfügen und deshalb das Handy zum Telefonieren ans Ohr halten müssen, dass dies verboten ist und mit einem Bußgeld geahndet wird.

Rechtsanwalt Heiermann
Fachanwalt für Strafrecht

Die Verwertbarkeit des Videobeweises bei Verkehrsverstößen oder Raserei jetzt leicht gemacht ?

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Am 11.08.2009 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss eine auf den ersten Blick beiläufige Entscheidung getroffen. Bei näherer Betrachtung ergibt sich aber, dass es sich dabei um eine Grundsatzentscheidung handelt, die durchaus Aufsehen erregend ist. Juristisch gesehen geht es um Begriffe wie „das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, „Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“, „Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz“ und „dessen Bedeutung als Willkürverbot“. Dahinter verbirgt sich die einfache Frage, ob Videoaufzeichnungen, die zum Beispiel im Rahmen von Geschwindigkeitsüberwachungen gefertigt werden, als Beweismittel zulässig sind oder ob deren Verwertbarkeit an einem Beweisverwertungsverbot scheitert.
Die Verfassungsbeschwerde über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte richtete sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Güstrow und einen dies bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock, in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Gegenstand des Verfahrens war der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, der eine Geschwindigkeitsübertretung des Betroffenen mit einem Bußgeld von 50,00 Euro ahndete. Von dem Vorfall war eine Videoaufzeichnung mit einem geeichten Verkehrskontrollsystem gemessen worden, einfach gesprochen: Der Fahrer wurde bei seinem Verstoß von der Polizei gefilmt. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 konnte man Vorgänge dieser Art als wohl alltäglich und tausendfach im ganzen Land stattfindend bezeichnen. Die obersten Richter sahen nun jedoch in der Verwertung der Videoaufzeichnung einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen und erklären damit das Beweismittel der Videoaufzeichnung als grundsätzlich unverwertbar. Mögliche Konsequenz: Videogefilmte Zuschnellfahrer können nicht belangt werden. Während das zunächst befasste Amtsgericht die Auffassung vertrat, die Videoaufzeichnung sei verwertbar, da sie durch einen entsprechenden Ministerialerlass gestützt wäre, wies die oberste Richterschaft diese Entscheidung als willkürlich zurück. Sie sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, nämlich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot – willkürliche Richtersprüche sind schließlich unzulässig -. Dies begründeten sie damit, dass die Entscheidung des Amtsgerichts unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.
Wie kommt das Bundesverfassungsgericht zu einer solchen Auffassung? Für jeden Eingriff in ein Grundrecht – und einen solchen stellen Videoaufzeichnungen in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar – bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Fehlt eine solche Grundlage, begründet ein Gericht aber dennoch die eigene Entscheidung mit deren Vorliegen, so ist das willkürlich, unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar, damit sachfremd und ein unzulässiger Grundrechtseingriff zu Ungunsten des Betroffenen. Das Amtsgericht Güstrow sah einen entsprechenden Ministerialerlass als eine rechtliche Grundlage an, aufgrund derer der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dessen, der mit der Videoaufzeichnung überführt werden sollte, gerechtfertigt sei. Da dieser Ministerialerlass jedoch nach Ansicht der Bundesrichter kein Gesetz ist, sehen sie die Auffassung der Vorinstanzen als verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar an.
Es drängt sich nun die – bei manchem wohl sogar freudige – Erwartung auf, dass sämtliche derzeit laufenden Verfahren eingestellt werden müssten und entsprechend Betroffenen keine Sanktionen mehr drohen würden, da sie anhand etwaig gefertigter Videoaufzeichnungen jedenfalls nicht mehr belangt werden könnten. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Bundesverfassungsgericht es dem Amtsgericht überlässt, erneut in der Sache zu entscheiden und dabei zu prüfen, ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und ob, wenn dies der Fall war, daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist also kein Freifahrtschein für Geschwindigkeitssünder, sondern vielmehr eine Aufforderung an die Rechtsprechung, herauszufinden, auf welche rechtliche Grundlage die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten gestützt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gerichte zunächst auch weiterhin an der bisherigen Rechtsprechungspraxis festhalten und Videoaufzeichnungen in Verkehrsangelegenheiten als verwertbar ansehen werden.
Da nicht zu erwarten ist, dass man in der Praxis künftig darauf verzichten wird, Videoüberwachungen einzusetzen, wird wohl der Gesetzgeber das Straßenverkehrsgesetz ergänzen müssen, um eine Videoüberwachung in bestimmten Fällen ausdrücklich zuzulassen. Damit wird dann eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Staat zur Gefahrenabwehr bereits gegen den vermeindlichen Täter vorgehen kann, wenn dieser eigentlich erst im Verdacht der Tatbegehung steht, nämlich bereits in dem Moment, in dem die Videoaufzeichnung beginnt. So werden nach Auffassung von RA Heiermann künftig die Videoaufzeichnungen von unbescholtenen Verkehrsteilnehmern auf gesetzlicher Grundlage damit gerechtfertigt, dass doch schließlich in jedem Bürger ein potenzieller Raser stecke…sehr bedenklich.

– Ende –

Von RA Heiermann aus Wetter (Grundschöttel), 24.11.2009

Mord & Totschlag – Tötungsdelikte im Vergleich

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Das Strafgesetzbuch, kurz StGB, kennt diverse Tötungsdelikte. Eine Unterscheidung ist mitunter gar nicht so einfach. Zunächst ist zu klären, ob es sich um ein vorsätzliches oder fahrlässiges Tötungsdelikt handelt. Als vorsätzliche Delikte kennt das StGB den Mord gem. § 211 und den Totschlag nach § 212. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Täter mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen um die Tatbestandsverwirklichung den Tod eines anderen Menschen herbeigeführt hat. Von den beiden vorbezeichneten Vorsatzdelikten ist die fahrlässige Tötung i.S.d. § 222 StGB abzugrenzen. Bei diesem Delikt führt der Täter den Tod des Opfers nicht vorsätzlich, also wissentlich, herbei, er nimmt stattdessen billigend in Kauf, dass durch sein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Tod eines Menschen eintritt.
Klassische Fälle der fahrlässigen Tötung stellen Geschehen dar, bei denen z.B. ein Autofahrer eine verkehrsberuhigte Zone vor einer Schule befährt und dabei mit seinem Fahrzeug ein zufällig die Straße überquerendes Kind überfährt, weil er sein Auto nicht mehr rechtzeitig abbremsen kann. Das Gesetzt sieht für einen Fall der fahrlässigen Tötung, ein so genanntes „Vergehen“, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei es bei der Bemessung der Strafe immer auf die individuellen Umstände ankommt. Mord und Totschlag hingegen, sind „Verbrechen“. Während das Gesetzt den Totschlag mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren sanktioniert, droht dem Mörder unabdingbar eine lebenslange Freiheitsstrafe – wie lange der jeweilige Täter dann allerdings tatsächlich hinter Gittern bleibt, soll nicht Gegenstand des heutigen Artikels sein.
§ 212 Abs. 1 StGB definiert den Totschläger jdf. als den, der einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Dementgegen definiert § 211 Abs. 2 StGB, als Voraussetzung zur Bejahung eines Mordes, dass der Täter einem anderen Menschen unter Verwirklichung besonders verwerflicher Begleitumstände, den so genannten Mordmerkmalen, das Leben nimmt. Mörder ist (eigene Anm.: demnach) wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
In der Praxis der Strafverteidigung ist es für den Mandanten von erheblicher Bedeutung das Vorliegen der Mordmerkmale anzugreifen, denn wenn kein Mordmerkmal erfüllt ist, kann höchstens noch eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommen womit dem Täter anstelle einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe dann „nur“ ein Freiheitsentzug mindestens fünf Jahren droht. Zwar kann auch bei Totschlag eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden (§ 212 Abs. 2 StGB), dann müsste allerdings ein besonders schwerer und damit wohl eher ein Ausnahmefall vorliegen.

Höheres Bußgeld anstelle von Punkten – Geht das?

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Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit wurde in Deutschland die Straßenverkehrsordnung (StVO) entwickelt. In ihr finden sich Regelungen für unterschiedliche Delikte und Sanktionen, für den Fall der Begehung. Insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung sind die Bußgelder, Punkte und Fahrverbote stark gestaffelt.
Nach einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen Autofahrer neben einem Bußgeld auch oft noch Punkte auferlegt, die im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Immer wieder fragen Betroffene nach einer Möglichkeit, die Punkte in eine höhere Geldbuße umzuwandeln. Eine Umwandlung der Punkte in eine höhere Geldbuße ist jedoch im Gegensatz zum Führerscheinentzug nicht möglich.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 27.11.2008 (Az.: 2 Ss OWi 803/08) klargestellt, dass eine solche Möglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. „Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann.“ Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können. Das Punktesystem bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und stellt keine Sanktion dar, die in den Urteilstenor eines Gerichts aufgenommen wird.
Die Gerichte haben daher keine Möglichkeit anzuordnen, dass eine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister unterbleiben solle.
Trotzdem sollte man nicht gleich den Kopf in den Sand stecken, wenn ein Bußgeldbescheid oder ein Anhörungsbogen ins Haus geflattert kommt. Vielmehr erweist es sich immer wieder als lohnenswert, in einem solchen Fall anwaltlichen Rat zu suchen. Eine nicht geringe Anzahl von Bußgeldverfahren endet unter der Mitwirkung eines engagierten Verteidigers häufig mit einer Einstellung und nicht mit einer Geldbuße oder gar einem Punkteeintrag.

Aktuelles aus der Rechtsprechung – Schluss mit unverhältnismäßigen Sanktionen

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Wer kennt Sie nicht, die Leverkusener A1-Brücke mit ihrer Schrankenanlage? Seit langem erhitzt sie die Gemüter. Betroffen sind sowohl die privaten Autofahrer, die jedoch „lediglich“ unter den durch die Anlage verursachten Staus und den damit verbundenen Zeitverlusten zu leiden haben, als auch die Lastwagenfahrer. Letzteren drohte dort zuletzt allerdings nicht nur das Risiko erheblichen Zeitverlusts, sondern insbesondere die Gefahr, bei unerlaubter Durchfahrt mit einem erheblichen Bußgeld und sogar einem Fahrverbot sanktioniert zu werden. Hintergrund war folgender: Die Rheinbrücke ist erheblich beschädigt und hat enormen Sanierungsbedarf. Deshalb wurde die Durchfahrt für Lkw ab 3,5 Tonnen verboten. Um dieses Verbot durchzusetzen, wurde die Schrankenanlage installiert, die verbotswidrig durchfahrende Lkw stoppt. Soweit, so gut; allerdings wurde im Oktober 2017 beschlossen, die für einen solchen Verstoß bis dahin vorgesehenen Bußgelder von angemessenen 75 bis 150 € auf horrende 500 € zu erhöhen sowie als zusätzliche Sanktion eine Fahrverbot zu verhängen. Als Begründung führte man an, so weitere Schäden für die marode Infrastruktur – wie die kaputte Autobahnbrücke über die A1 – zu verhindern.
Seitdem mussten Lkw-Fahrer, die verbotenerweise über die Autobahnbrücke der A1 bei Leverkusen fuhren damit rechnen, in der Schrankenanlage zu landen, mit einem Bußgeld von 500 € belegt zu werden sich auch noch einem Fahrverbot ausgesetzt zu sehen.
Dem hat das Oberlandesgericht Köln einen Riegel vorgeschoben: Ein betroffener Lastwagenfahrer hat den Rechtsweg beschritten und nun gab ihm das OLG Köln Recht, indem es die horrenden Sanktionen, die seit Oktober 2017 galten, für unverhältnismäßig erklärt hat.
Alle Bescheide, die ergangen und noch nicht rechtskräftig sind, werden jetzt von der (in der Sache zuständigen) Stadt Köln kassiert. Für die Betroffenen gilt dann wieder die „alte“ Rechtslage, also ein Bußgeld von 75 bis 150 €. Ein Fahrverbot droht nicht mehr.
Wie man sieht, kann es sich durchaus lohnen, nach Erhalt eines Bußgeldbescheides zunächst anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen anstatt womöglich eine „Strafe“ schlichtweg zu akzeptieren und Rechtskraft des Bußgelbescheides eintreten zu lassen. Nicht selten findet der Verteidiger das richtige Mittel, seinen Mandanten vor unrechter Inanspruchnahme und insbesondere vor unbilligen Härten zu schützen.

Frohe Ostern

Neuregelung des Rechtsberatungsrechts zum 01. Juli 2008

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Am 01.Juli 2008 tritt das Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft und löst damit das bisherige Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 ab. Welche Folgen sich daraus für Rechtssuchende ergeben, hat der Wochenkurier im Interview mit Rechtsanwalt Stefan Heiermann aus Wetter-Grundschöttel erörtert.

Wochenkurier: Herr Heiermann, was versteht das Gesetz eigentlich unter einer Rechtsdienstleistung?
RA Heiermann: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Inkassodienstleistungen sind immer Rechtsdienstleistungen. Im Gegensatz dazu stellen die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Streitschlichtung, schiedsrichterliche Tätigkeiten, betriebliche Mediation und Interessenvertretung ebenso wenig eine Rechtsdienstleistung dar, wie an die Allgemeinheit gerichtete Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfällen und Rechtsfragen in den Medien.
WK: Weshalb hat der Gesetzgeber die Definition der Rechtsdienstleistung im Gesetz verankert?
RAH: Weil es nur bei entsprechender Qualifikation erlaubt ist, Rechtdienstleistungen zu erbringen. So wird der Bürger vor unqualifiziertem Rechtsrat und den daraus resultierenden Folgen geschützt. Die Betätigung juristischer Laien auf einem Gebiet mit rechtlichem Bezug wird geregelt. Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich nur den Rechtsanwälten und den zum Richteramt befähigten Personen vorbehalten. Das Rechtsdienstleistungsgesetz schafft nun Ausnahmen, allerdings lediglich für Tätigkeiten im außergerichtlichen Bereich und selbst dort nur in begrenztem Umfang. Dieser Vorbehalt soll eine Qualitätssicherung gewährleisten. Immerhin unterliegen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Befähigung zum Richteramt hohen Voraussetzungen, nämlich dem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums und dem Bestehen zweier juristischer Staatsexamina.
WK: In welchen Bereichen wird der Bürger künftig die gesetzliche Neuregelung bemerken?
RAH: In verschiedenen. Große Automobilklubs werden bestrebt sein, Ihren Mitgliedern künftig Dienstleistungen anzubieten, die bisher der Rechtsanwaltschaft und den zum Richteramt Befähigten vorbehalten waren. Banken und Sparkassen eröffnet sich neues Betätigungsfeld auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung. Inkassounternehmen können künftig Mahn- und Vollstreckungsverfahren für Ihre Kunden betreiben und Kfz-Werkstätten dürfen Ihren Kunden ab Juli dieses Jahres allgemeine Rechtsauskünfte hinsichtlich der Schadensabwicklung erteilen.
WK: Das bedeutet, ich kann zukünftig eine Kfz-Werkstatt damit beauftragen, die Regulierung meines Unfallschadens vorzunehmen?
RAH: Nein, das nicht. Sofern eine Unfallregulierung außergerichtlich scheitern würde, wäre bereits kein Raum mehr für die Tätigkeiten des Nichtjuristen. Aber auch schon dann, wenn einzelne Schadenspositionen strittig sind, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung, deren Erbringung den dazu Qualifizierten vorbehalten ist. Dies zeigt, dass nur begrenzt Raum bleibt, für Tätigkeiten derer, die nicht der Rechtsanwaltschaft angehören oder die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sobald rechtliche Prüfungen des Einzelfalls vorzunehmen sind, wird der Weg zum Anwalt führen, dessen Kosten übrigens im Gegensatz zu denen der beratenden Werkstatt, im Fall des unverschuldeten Verkehrsunfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind.
WK: Was ist mit den Kosten, die dem Rechtssuchenden entstehen, wenn ein Inkassobüro mit der Wahrnehmung einer Forderungsdurchsetzung beauftragt wird?
RAH: Tätigkeiten des Inkassounternehmens sind in außergerichtlichen Mahnverfahren lediglich bis zu einem Betrag von 25,00 Euro erstattungsfähig. Die Kosten des Rechtsanwalts hingegen richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert und sind dann im Rahmen des Schadensersatzes voll erstattungsfähig.
WK: Darf denn jeder Inkassoleistungen erbringen?
RAH: Nein, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, zu denen die Inkassotätigkeiten zählen, dürfen nur diejenigen erbringen, die über eine besondere Sachkunde auf diesem Gebiet verfügen und offiziell registriert sind. Die Registrierung erfolgt auf Antrag und bei Nachweis der entsprechenden Sachkunde und kann dann öffentlich z.B. unter www.rechtsdienstleistungsregister.de im Internet eingesehen werden. Tätigkeiten nicht registrierter Anbieter sind auf diesem Gebiet unzulässig.
WK: Ist auch kostenloser Rechtsrat erlaubnispflichtig?
RAH: Unentgeltliche außergerichtliche Rechtdienstleistungen werden künftig grundsätzlich zulässig sein. Allerdings kann kostenloser Rat unter Umständen teuer werden; um gemeinnützigen Organisationen nicht die Bürde hoher Versicherungsprämien aufzuerlegen, ergibt sich hier ein großer Unterschied für den Rechtssuchenden: Irren ist bekanntlich menschlich, kann aber bei falsch erteiltem Rechtsrat mitunter katastrophale finanzielle Einbußen für den Rechtssuchenden nach sich ziehen. Wer falsch berät kann regelmäßig in Regress genommen werden. Wem nützt jedoch die Regressmöglichkeit, wenn der Berater sich als nicht liquide herausstellt? Wer registrierte Anbieter oder die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, wird nachhaltig geschützt denn registrierte Anbieter sind ebenso wie Rechtsanwälte zum Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung verpflichtet. Nur dadurch ist im Regressfall – z. B. bei Falschberatung – die Liquidität des Ersatzpflichtigen garantiert, was dem Auftraggeber in wirtschaftlicher Hinsicht eine zuverlässige Absicherung bietet. Andernfalls muss der Rechtssuchende stets das Risiko in Kauf nehmen, dass er im Fall einer Falschberatung, auf seinem daraus resultierenden Schaden sitzen bleibt.
WK: Das Kostenrisiko ist ein interessanter Punkt. Was ist mit den Rechtssuchenden, die es aus Kostengründen scheuen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen?
RAH: Guter Rat durch einen Rechtsanwalt muss nicht teuer sein. Rechtsschutzversicherungen können das Kostenrisiko abdecken. Wer sich keine Rechtsschutzversicherung leisten kann, hat die Möglichkeit, bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen oder einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.
WK: Ist künftig mit Billigdienstleistungen durch Rechtsanwälte zu rechnen?
RAH: Sicher nicht. Anwaltliche Dienstleistungen zeichnen sich durch höchste Qualität aus. Sie unterliegen einem speziellen Berufsrecht und der Gebührenrahmen für anwaltliche Tätigkeiten wird grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgegeben. Bestimmt werden die Automobilclubs für Ihre Mitglieder neue Angebote schaffen. Auch auf dem Inkassosektor wird sich etwas tun. Dies wird zwar den Markt beleben, jedoch nicht zu Dumpingpreisen führen. Qualität hat ihren Preis und letztendlich bleibt es dabei, dass vor Gericht der Anwalt gefragt ist. Warum also nicht weiterhin und von Anfang an, alles in eine Hand, nämlich die des Rechtsanwalts geben, der eine Angelegenheit beginnend mit einer garantiert qualifizierten Rechtsberatung über ein gerichtliches Verfahren bis hin zur Vollstreckung von Forderungen abwickeln kann.
WK: Herr Heiermann, danke für dieses Interview.
– Ende –

Private Blitzer unzulässig!

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Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) hat am 12. November eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister sind demnach rechtswidrig. In Folge dieser Entscheidung sind Bußgeldbescheide, die auf Grundlage von Verkehrsüberwachungen privater Dienstleister erlassen wurden (oder womöglich noch erlassen werden) anfechtbar.
Gegenstand des Verfahrens war die Geschwindigkeitsübertretung eines Autofahrers in Hessen. Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid und sollte wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld zahlen. Die zugrunde liegende Messung erfolgte dabei durch einen von der Gemeinde beauftragten privaten Dienstleister. Mit diesem hatte die Gemeinde einen so genannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen und zwar mit dem Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeiner Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“. Gegen den Bußgeldbescheid legte der betroffene Autofahrer Einspruch ein – wie sich gezeigt hat, mit Erfolg!
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage hat. Deshalb hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.
Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Verkehrsüberwachung eine hoheitliche Maßnahme darstellt und eine solche ausschließlich durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation und eben nicht von Privatpersonen vorgenommen werden darf.
Zwar handelt es sich bei der obergerichtlichen Entscheidung um die eines Einzelfalles, dennoch ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Wirkung über die Landesgrenzen Hessens hinaus richtungsweisend sein wird. Da Geschwindigkeitskontrollen zum Teil auch in NRW von privaten Dienstleistern durchgeführt werden, sollten Betroffene sich im Fall eines gegen sie gerichteten Bußgeldverfahrens qualifizierten Rechtsrat bei einem / einer entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt/-anwältin suchen und dem Vorwurf entgegen treten.

S. Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrecht

Safety First – Die private Videoüberwachung

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Beinahe 100.000…das war die Summe sämtlicher Wohnungseinbrüche in Deutschland im vergangenen Jahr. Nicht wenige sehen sich angesichts solcher Zahlen dazu veranlasst, ihre Häuser oder Wohnungen mit einer Videoüberwachungsanlage auszustatten. Doch dabei stellt sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit solcher Systeme. Das Stichwort lautet „Persönlichkeitsrecht“.
Die Überwachung des eigenen Einfamilienhauses und Grundstücks ist erlaubt. Die Kamera sollte jedoch weder den gesamten Gehsteig, noch Nachbargrundstücke oder gemeinsame Zufahrten erfassen, weil durch das Filmen von Passanten und Nachbarn in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen würde. Außerdem könnte ein so genannter Überwachungsdruck entstehen, was grundsätzlich unzulässig wäre. Übrigens kann ein solcher auch schon entstehen, wenn es sich lediglich um Kameraattrappen handelt.
Werden Personen ohne ihre Genehmigung gefilmt, so ist dies nur dann erlaubt, wenn auf Seiten des Kameraaufstellers ein so genanntes „überwiegendes Interesse“ an der Herstellung der Aufnahmen besteht, also ein solches, das die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen überwiegt. Ein solches kann evtl. dadurch begründet sein, dass es bereits mehrfach zu Einbrüchen in das Haus oder die Wohnung gekommen ist oder dessen Bewohner in der Vergangenheit wiederholt Opfer von Straftaten war, z.B. sein Auto von Vandalen beschädigt oder er vor der Haustür überfallen wurde. In solchen Fällen können die Interessen des Eigentümers bzw. Bewohner die Interessen der Beobachteten überwiegen. Allerdings muss die Kamera dann so installiert sein, dass sie auch tatsächlich zur Abschreckung potenzieller Straftäter geeignet ist. Eine anlasslose Überwachung ist jdf. verboten; das hat das Landgericht Essen im Januar 2019 entschieden.
Und wie steht es mit Innenaufnahmen zur Überwachung von Personen wie z.B. Haushälterin oder Babysitter? Bei solchen Maßnahmen handelt es sich um heimliche Beobachtungen. Auch solche sind nur erlaubt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, z.B. für einen Diebstahl. Aber selbst dann kommt es stets auf den Einzelfall an. Nicht ausreichend für die Rechtfertigung einer solchen Überwachung ist es, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass Lebensmittel im Kühlschrank fehlen oder wenn aus bloßer Skepsis heraus observiert wird. Fehlt indes mehrfach Geld aus der Haushaltskasse oder wird Schmuck vermisst, so könnte dies die Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung begründen.
Wer sich mit dem Gedanken beschäftigt, wie er sein Eigentum am besten schützen kann, der kann sich durch die örtliche Polizei hierzu ausführlich und qualifiziert beraten lassen.

S. Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrech

Sofort oder unverzüglich, das ist hier die Frage…

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Oft beschreiben verschiedene Begriffe dieselbe oder zumindest die gleiche Sache; häufig haben Begriffe dieselbe Bedeutung; meistens macht man sich darüber gar keine Gedanken aber insbesondere in juristischen Angelegenheiten ist es von elementarer Bedeutung was sich tatsächlich hinter einer Bezeichnung verbirgt. Vor diesem Hintergrund soll mit dem heutigen Beitrag am Beispiel von „sofort“ und „unverzüglich“ Licht ins Dunkel gebracht werden – und zwar sofort und nicht erst unverzüglich!
Im Duden finden sich für „sofort“ gleich mehrere Definitionen, so z.B.: „Unmittelbar nach einem bestimmte Geschehen“, „ohne zeitliche Verzögerung“, „innerhalb kürzester Frist“ und sogar die Bezeichnung „unverzüglich“. Zumindest im rechtlichen Sinne bedeutet unverzüglich aber: „Ohne schuldhaftes Zögern“, wobei entscheidend ist, an welcher Stelle dieser Ausdruck im Gesetz Verwendung findet. Nicht das objektive Sofort, sondern die subjektive Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns ist gemeint. Für die Anfechtung von Willenserklärungen findet sich eine entsprechende Definition in § 121 Abs. 1 BGB; dort heißt es: „Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.“ Der Begriff „Unverzüglich“ erfährt damit auf diese Weise eine Legaldefinition und gleichwohl eine kleine aber dennoch feine Abgrenzung von dem des „Sofort“. „Sofort“ und „Unverzüglich“ sind also scheinbar das gleiche, tatsächlich in Ihrer Bedeutung aber doch verschieden.

Stefan Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrecht

Sozialauswahl

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Von der weltweiten Wirtschaftskrise sind insbesondere die Arbeitnehmer betroffen. Eine Welle so genannter betriebsbedingter Kündigungen wütet. Welchen Schutz bietet das Gesetz den Betroffenen? In den meisten Fällen greift das Kündigungsschutzgesetz. Dann muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine Sozialauswahl vornehmen. Im Rahmen dieser Sozialauswahl werden sämtliche arbeitsplatzbezogenen Merkmale des betroffenen Arbeitnehmers mit denen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes verglichen, um zu ermitteln, ob er evtl. eine andere Aufgabe im Betrieb übernehmen könnte oder ein anderer Arbeitnehmer statt seiner zu entlassen ist. Außerdem sind die sozialen Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und insbesondere Schwerbehinderungen heranzuziehen. Versäumt es der Arbeitgeber diese Sozialauswahl richtig zu treffen, so ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Gekündigte kann sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.

Rechtsanwalt Heiermann aus Wetter

Topaktuelle Rechtsprechung aus dem Saarland – Hoffnung für Temposünder?

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Endlich Sommer, endlich Urlaub, endlich mal abschalten…z.B. im Süden Frankreichs. Dort wo azurblau bis smaragdgrün changierendes Wasser an einem der schönsten Strände des Mittelmeeres nicht nur mit wunderschönen Yachten, einem illustren Publikum, sowie einem der vielleicht schönsten und berühmtesten Strandlokale der Welt, dem Club 55 (so verlautbaren es zumindest manche Stimmen), aufwartet, ist es einfach bei einem kühlen Glas Rosé und köstlichen Meeresfrüchten dem Alltag zumindest vorübergehend zu entfliehen.
Doch fällt das Abschalten leider nicht so leicht wenn womöglich kurz vor der wohlverdienten Erholungszeit noch ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid in der Post lagen, denn dann macht sich schnell Sorge breit.
Eine dazu passende top aktuelle Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes, lässt jedoch aufhorchen: Zwar sei vorangestellt, dass zu schnelles Fahren auch weiterhin mit Geldbußen und ggf. Punkten und Fahrverboten sanktioniert wird. Allerdings könnte sich eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) des Saarlandes vom 05.07.2019 für betroffene Verkehrsteilnehmer durchaus günstig auswirken, denn die Messergebnisse des in dem dort verhandelten Fall verwendeten Blitzgeräts Traffistar S 350 aus dem Hause Jenoptik sind nach Auffassung des Gericht als Beweismittel ungeeignet. Als Begründung wird ausgeführt, dass das Blitzgerät, die seinen Ergebnissen zu Grunde liegenden Rohmessdaten nicht speichert und diese damit einer Prüfung nicht zugänglich sind. Betroffene müssen aber die Möglichkeit zur Überprüfung, der gegen sie erhobenen Vorwürfe haben, denn ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens – den Fair-Trial-Grundsatz – aus Art. 6 der Menschenrechtskonvention, vor.
Der Hersteller Jenoptik kündigte prompt Updates an. Auch außerhalb des Saarlandes zeigen sich wohl Reaktionen, so sollen in Berlin und Bielefeld bereits die Blitzer des betroffenen Typs außer Betrieb gestellt worden sein.
Zwar ist die Entscheidung aus dem Saarland nicht für sämtliche deutschen Gerichte bindend, zumindest aber ist sie richtungsweisend und bietet für den Verteidiger in einem Bußgeldverfahren eine gute Ansatzmöglichkeit. Interessant ist hierbei auch der Umstand, dass diverse Geräte anderer Hersteller in ihrer Bauart dem von Jenoptik ähneln und Gerichte derzeit länderübergreifend über die Verwertbarkeit der Messungen solcher Geräte zu entscheiden haben.
Wichtig für die Betroffenen, die sich aktuell dem Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes ausgesetzt sehen ist jedenfalls, dass keine laufenden Fristen versäumt werden. Gegen einen Bußgeldbescheid sollte binnen zwei Wochen seit Zustellung Einspruch eingelegt werden. Andernfalls drohen Rechtskraft und damit ggf. unanfechtbares Bußgeld, Punkte und womöglich sogar ein Fahrverbot. Es ist also ratsam, sich rechtzeitig an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Erfolgsaussichten einer Verteidigung einschätzen und die richtigen Maßnahmen ergreifen kann.

– Ende –

Unfall- oder Betriebsschaden – Wann zahlt die Vollkaskoversicherung?

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Ein geplatzter Reifen beschäftigte das Landgericht Karlsruhe, da ein Versicherungsunternehmen die Regulierung eines Kaskoschadens verweigerte und dies damit begründete, es handle sich im konkreten Fall nicht um einen Unfall- sondern um einen so genannten‚ Betriebsschaden.
Tatsächlich besteht für Versicherer ein erheblicher Argumentationsspielraum denn die Ursache für den Reifenplatzer ist entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein versicherter Schaden vorliegt oder eben nicht.
Die Abgrenzung zwischen einem Unfall- und einem Betriebsschaden ist häufig nicht ganz einfach. In seinem Urteil aus dem Jahr 2013 beschäftigte sich das LG Karlsruhe mit der Abgrenzung des Unfallbegriffs und des Betriebsschadens, denn nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kaskoschäden (AKB) setzt die Eintrittspflicht voraus, dass sich um einen Unfallschaden und eben nicht um einen Betriebsschaden handelt.
Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dementgegen sind z. B. folgende Fälle als Betriebsschäden anzusehen: Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs. Die Beispiele zeigen, dass letztlich ein derart großer Auslegungsspielraum besteht, dass nahezu jeder Unfall als Betriebsvorgang qualifiziert werden könnte und somit der Versicherungsschutz leer laufen würde. Dem ist das LG Karlsruhe in seiner Entscheidung entgegen getreten indem es den Betriebsschaden enger ausgelegt hat.
Konkret ging es in dem Fall den das Gericht zu entscheiden hatte um Folgendes: Der Kläger war mit seinem vollkaskoversicherten Auto auf der Autobahn unterwegs als plötzlich der hintere rechte Reifen platze und dabei weiteren Schaden an den angrenzenden Karosserieteilen verursachte. Ein Sachverständiger stellte dann fest, dass Ursache des Reifenplatzers eine so bezeichnete Einfahrverletzung durch einen größeren Fremdkörper (Schraube, Bolzen oder Ähnliches) war und dass der Reifen bereits Vorschäden durch allgemeinen Verschleiß aufwies, wobei die Vorschäden nur schadensbegünstigend, nicht aber schadensursächlich waren. Der Kläger war der Auffassung, es handle sich um einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kaskoschäden und seine Versicherung müsse den Schaden als Unfallschaden behandeln und regulieren. Die Beklagte, also die Versicherung, hingegen vertrat die Auffassung, es handle sich um einen typischen Abnutzungsschaden und somit um einen nicht versicherten Betriebsschaden.
Das Landgericht hat zu Gunsten des Klägers entscheiden und der Klage stattgegeben. Begründet hat es dies damit, dass der Fahrer nicht mit den größeren Teilen, die auf der Straße lagen, rechnen musste, diese sich in die Reifeninnenseite arbeiteten und für den Schaden verantwortlich waren. Das LG Karlsruhe kam daher zu einem erstattungspflichtigen Kaskoschaden.
Der Fall macht deutlich, dass es ratsam ist, sich anwaltliche Hilfe zu suchen wenn die Kaskoversicherung die Regulierung verweigert und dies mit einem vermeintlichen Betriebsschaden begründet.

Urteil: „Lebenslänglich“!

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Der NSU-Prozess um Beate Zschäpe und ihre Mitangeklagten hat nach vielen Jahren ein – zumindest vorläufiges – Ende gefunden. Das Oberlandesgerichts München hat die Hauptangeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Sollte das Urteil einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof standhalten und damit in Rechtskraft erwachsen, so beginnt die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Aber was bedeutet eigentlich „lebenslänglich“ im deutschen Recht? „Lebenslänglich“ bedeutet „ein Leben lang“. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist als Ausnahmefall der zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe zu sehen. Ihre Dauer ist unbestimmt. Sie kann jedoch grundsätzlich nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, falls sich der Täter während der Haftzeit nichts weiter hat zu Schulden kommen lassen. Somit besteht zumindest die Möglichkeit, dass auch Mörder nach 15 Jahren wieder auf freien Fuß kommen.
Werden mehrere Taten abgeurteilt und ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, § 54 I Strafgesetzbuch (StGB). Eine Verurteilung wegen mehrfachen Mordes führt übrigens nicht zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen, sondern lediglich zu „einer“ lebenslangen Freiheitsstrafe. Urteile wie in sie zum Teil in anderen Ländern möglich sind, also beispielsweise „zweimal lebenslang wegen Doppelmordes“ gibt es in Deutschland seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1986 nicht mehr. Allerdings wird in solchen Fällen, wie auch im Fall Zschäpe, ein Urteilszusatz hinzukommen mit dem das Gericht die besondere Schwere der Schuld feststellt was dann entsprechende Auswirkungen haben wird. Eine besondere Schuldschwere ist immer dann festzustellen wenn gegenüber anderen, ähnlichen Taten ein wesentlich größeres Maß an Schuld vorliegt, z.B. bei vielfachem Mord, kaltblütiger Brutalität, besonderer Verwerflichkeit der Tatmotive, in der Täterpersönlichkeit abartige sexuelle oder auch gewalttätige Neigungen veranlagt sind etc..
Wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt, so scheidet eine Strafaussetzung zur Bewährung nach nur 15 Jahren aus und die Haft wird dann noch keinesfalls beendet sein. Vielmehr wird die zuständige Strafvollzugskammer sodann darüber entscheiden, welches weitere Strafmaß der Täter noch zusätzlich zu verbüßen haben wird. Eine fixe Obergrenze gibt es dabei nicht. In der Regel werden in Deutschland aber nicht mehr als weitere 10 Jahre verhängt, so dass die lebenslange Haftstrafe zumindest in unserem Staat nicht länger als – und auch das nur im Extremfall – 25 Jahre andauern wird.
Im Jahr 1977 entschied übrigens das Bundesverfassungsgericht mit Bezugnahme auf das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde, dass die Möglichkeit für einen Strafgefangenen nach 30 oder womöglich erst 40 Jahren evtl. wegen guter Führung begnadigt zu werden, entschieden zu wenig sei. So sei die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz soeben noch vereinbar, niemals jedoch als absolute Strafe im Sinne einer „Strafverbüßung bis zum Tode“.
Zu den Delikten, die zwingend mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu ahnden sind zählen unter anderem: Mord nach § 211 StGB, besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 II StGB, Völkermord nach § 6 I Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 I, II VStGB. – Ende –

Kostenerstattung bei LASIK-Operationen

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Die LASIK-Operationen sind Laseroperation am Auge und dienen der Korrektur von Kurz- und Weitsichtigkeit. Viele Menschen lassen sie durchführen, um künftig ohne Brille oder Kontaktlinsen auszukommen. Doch wer trägt die Kosten? Gesetzlichen Krankenkassen lehnen regelmäßig eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, es bestünde keine medizinische Notwendigkeit, vielmehr handle es sich lediglich um Schönheitskorrekturen. Private Krankenversicherer hingegen sind zur Kostenübernahme stets verpflichtet, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Wurde keine entsprechende Regelung getroffen, so verweisen auch sie gern auf eine mangelnde medizinische Notwendigkeit, um leistungsfrei zu bleiben. Häufige Begründung ist dann, dass anstelle der Operation auch eine Brille oder Kontaktlinsen den Sehfehler korrigieren könnten. Allerdings verkennt diese Argumentation, dass nach den Versicherungsbedingungen krankheitsbedingte Kosten des Versicherten durch die Versicherung zu ersetzen sind und eine Krankheit ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler regelwidriger Körper- oder Geisteszustand ist. Fehlsichtigkeit ist demnach versicherungsrechtlich eine Krankheit. Patienten haben Anspruch auf eine Heilungschance. Sehhilfen gleichen eine bestehende Fehlsichtigkeit zwar aus, heilen die Krankheit jedoch nicht sondern übernehmen eine Ersatzfunktion für das kranke Organ, ohne dass sich an dessen Zustand etwas ändert. Sie kompensieren lediglich eine Anomalie. Die LASIK-Operation ist daher bei entsprechend starker Sehschwäche eine medizinisch notwendige Heilbehandlung und der Privatversicherer eintrittspflichtig, da die Brille zwar eine Sehschwäche korrigiert, die Ursache aber nicht beheben kann. Der Zweck des Versicherungsvertrages wäre nämlich nicht erreicht, wenn nicht alle aus ärztlicher Sicht vertretbaren Behandlungsschritte abgedeckt würden. Eine Behandlungsmethode ist aus diesen Gründen dann als medizinisch notwendig einzustufen, wenn ihre Anwendung nach den festgestellten objektiven medizinischen Befunden und den Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung als medizinisch vertretbar angesehen werden kann. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes gibt es hierzu bislang nicht und steht auch kaum zu erwarten, denn die Versicherer müssten befürchten, dadurch eine Erstattungspflicht attestiert zu bekommen. Um dies zu vermeiden, treten diese daher meist spätestens dann und zumindest anteilig in eine Kostenübernahme ein, wenn ein Klageverfahren droht, häufig bereits wenn sich für den Versicherten ein Anwalt meldet und die entsprechenden Ansprüche geltend macht. Falls eine LASIK-Behandlung geplant ist, sollten Privatversicherte zur Wahrung ihrer Erstattungsansprüche jedenfalls zunächst den Versicherer um Kostenübernahme ersuchen und einen Behandlungsvertrag zwingend mit dem Arzt und nicht mit einer Gesellschaft oder einem LASIK-Zentrum schließen.

Rechtsanwalt Heiermann

Verkehrsunfall – Was tun wenn’s kracht?

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Generell gilt: Reden ist Silber…hüten Sie sich vor voreiligen Schuldeingeständnissen!
Bei einem Unfall sollte die Polizei hinzugezogen werden. Diese fertigt einen Unfallbericht, der die für die Schadensregulierung relevanten Daten der Unfallbeteiligten enthält, insbesondere die Kennzeichen der Fahrzeuge und die Namen und Anschriften der Fahrer und Fahrzeughalter.
Sodann ist es ratsam einen Verkehrsanwalt zu konsultieren und sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise von diesem beraten zu lassen denn oft gehen Geschädigte sonst mit weniger aus der Schadensregulierung hervor als ihnen zusteht. Trägt man selbst keine Schuld an dem Ereignis, so ist der Verursacher bzw. dessen Versicherer verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zu ersetzen. Der Anwalt wird diese im Zuge der Schadensabwicklung mit bei dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Es besteht ein so genannter Direktanspruch gegen letzteren. Bedenken, man belaste den Schadensverursacher, braucht man daher nicht zu haben.
Sodann wird ein Sachverständiger zu beauftragen sein damit dieser in einem Gutachten oder Kostenvoranschlag Schadensumfang und -Höhe ermittelt. Auch diese Kosten hat der Verursacher anschließend zu ersetzen. Das Gutachten dient außerdem der Beweissicherung. Häufig melden sich die gegnerischen Versicherer kurze Zeit nach einem Unfall und bieten an, eigene Sachverständige zu schicken. Aber will man wirklich das Gutachten eines Sachverständigen, der für die Gegenseite tätig ist?
In dem Gutachten wird neben dem Fahrzeugschaden an sich auch festgestellt, ob und wenn ja in welcher Höhe ein so genannter merkantiler Minderwert am eigenen Fahrzeug entstanden ist, ein Total- oder Reparaturschaden vorliegt, ggf. wie hoch der Restwert ist etc.
Der Geschädigte kann schnell mit der Geltendmachung seiner vollständigen Ansprüche überfordert sein wohingegen der Verkehrsanwalt sämtliche dem Geschädigten zustehenden Positionen geltend machen wird, so z.B. auch die Schadenspauschale in Höhe von 25€ oder eventuelle Schmerzensgeldansprüche.
Vorsicht ist bei der übereilten Erteilung von Reparaturaufträgen oder der Inanspruchnahme von Mietwagen geboten. Die Schadensminderungspflicht ist zu beachten und allzu häufig bleibt ein Geschädigter ohne sachkundige Beratung am Ende auf einem Teil seiner Kosten sitzen. Bei Mietwagen sollte stets die nächstkleinere Fahrzeugkategorie als die eigene gewählt werden, außerdem sind die Angebote der lokalen Anbieter zu vergleichen und es ist das günstigste zu wählen. Ggf. bietet es sich auch an, auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen den so genannten Nutzungsausfall zu beanspruchen.
Insgesamt gilt: Sie haben als Geschädigter die freie Wahl des Anwalts und des Sachverständigen. Beide werden Sie von dem Aufwand der Schadensregulierung entlasten.

Rechtsanwalt Heiermann, Wetter (Ruhr)

Viel Lärm um nichts?

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Die Verträge sind gemacht…doch es wurde nicht gelacht…dieses Zitat, (sehr) frei nach Marius Müller Westernhagen, soll dazu dienen, das zu beschreiben, worüber sich vermeintliche Experten lange Zeit gestritten haben: Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO. Diese hat es nun in sich. Ein ganzer Monat ohne Führerschein, dafür soll jetzt innerorts eine Tempoüberschreitung von 21 km/h genügen. Dazu kommt ein saftiges Bußgeld von (mindestens) 80 Euro und als wäre das nicht schon genug, gibt’s ober drauf auch noch zwei Punkte in Flensburg. Dies ist freilich nur ein Auszug aus dem Sanktionskatalog der neuen StVO; insgesamt drohen nun strengere Temporegeln, erhöhte Bußgelder, drastische Fahrverbote und mehr Punkte. Aber ob die StVO, die nun – was bei aller Kritik nicht unerwähnt bleiben soll – einerseits die Lauten und Schnellen härter bestraft, gleichwohl aber die Rechte von Radfahrern stärkt, in ihrem neuen Geschmeide Bestand haben kann, darf wohl bezweifelt werden; denn die StVO Novelle ist zwar erst am 28. April 2020 in Kraft getreten aber schon droht ihr mehr Ungemach als denen, die sie in die Schranken weisen soll. Grund dafür ist ein „kleiner“ Fehler mit großer Wirkung, der den Machern, also dem Bundesverkehrsministerium, bei der Reform unterlaufen ist: Das so genannte Zitiergebot wurde verletzt. Dieses besagt, dass in einer neuen Verordnung stets die Rechtsgrundlage für eben diese neue Verordnung angegeben werden muss. Der reformierten StVO jedoch fehlt eine solche Angabe und zwar lediglich der Hinweis auf § 26a Abs.1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). In diesem ist geregelt, dass der Verkehrsminister Vorschriften zu Fahrverboten erlassen darf. Dieses kleine Manko könnte nun dazu führen, dass die neue StVO entweder ganz oder zumindest im Bezug auf ihre Fahrverbote unwirksam ist. Betroffenen Verkehrsteilnehmer ist daher anzuraten, sich anwaltliche Hilfe zu suchen und die etwaige Unwirksamkeit eines gegen sie verhängten oder ihnen drohenden Fahrverbotes prüfen zu lassen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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Covid-19, Coronavirus, Pandemie…Begriffe, die derzeit die Welt bewegen. Ob die Regierungen entsprechende Vorsorge für Situationen wie diese betrieben haben, wird aktuell nicht selten diskutiert. Spätestens jetzt ist der Moment für jeden einzelnen Erwachsenen gekommen, sich mit der Frage nach seiner eigenen Vorsorge zu befassen. Was geschieht, wenn man sich auf einmal unerwartet in einer Situation wiederfindet, in der man seine alltäglichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sondern dabei auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen ist? Grund dafür muss nicht zwangsläufig – könnte allerdings – eine Infizierung mit dem Corona Virus sein. In Betracht kommen aber auch andere schwere Erkrankungen oder etwa ein Unfall. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für solche Fälle einer anderen Person das Recht einräumen, stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aller persönlicher Angelegenheiten beziehen.
Der Vollmachtgeber / die Vollmachtgeberin kann auch bestimmen, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn er / sie selbst nicht mehr in der Lage ist, über seine / ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht eröffnet überdies die Möglichkeit, von vornherein die etwaige Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden bzw. selbst zu bestimmen wer ggf. als Betreuer / Betreuerin bestellt werden soll. Sogar für den Fall, dass man womöglich irgendwann nicht mehr in der Lage ist, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden, können im Wege der Vorsorge Bestimmungen für spätere ärztliche Behandlungen getroffen und so das Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden. Mit einer Patientenverfügung kann man überdies für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt wird oder diese bereits jetzt untersagt werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann man also eine sehr wirkungsvolle persönliche Vorsorge treffen…und wenn nicht jetzt, wann dann…
Gern berate ich Sie ausführlich hinsichtlich Ihrer persönlichen Vorsorge und bin Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere der Erstellung von Vollmacht und Verfügung, behilflich. Außerdem stehe ich Ihnen auch gern im Bereich des Erbrechts, z.B. bei der Erstellung eines Testaments, der Abwicklung von Nachlassangelegenheiten oder zum Thema Testamentsvollstreckung, als erfahrener Ansprechpartner zur Seite.

Was ist eigentlich ein Fachanwalt?!

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Die Bundesrechtsanwaltskammer beschreibt es wie folgt:
Fachanwälte sind Rechtsanwälte, die auf einem bestimmten Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen können.
Die Verleihung des Titels „Fachanwalt“ erfolgt durch die regionalen Rechtsanwaltskammern die dafür spezielle Fachausschüsse gebildet haben, die mit Rechtsanwälten besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nach einem in der so genannten Fachanwaltsordnung vorgegebenen Katalog und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab.
Der Rechtsanwalt muss mindestens seit drei Jahren als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, dass er auf dem entsprechenden Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie praktische Erfahrungen verfügt, die erheblich darüber hinausgehen, was üblicherweise durch die Ausbildung und Tätigkeit im Beruf vermittelt wird. Vor der Verleihung eines Fachanwaltstitels muss der Rechtsanwalt dazu in der Regel einen mindestens 120 Stunden umfassenden Fachkurs absolvieren und mehrere, jeweils fünfstündige, Klausuren bestehen sowie eine bestimmte Zahl von durch ihn bearbeiteten Fällen in dem jeweiligen Fachgebiet nachweisen.
Ein Rechtsanwalt kann maximal drei Fachanwaltstitel führen. Fachanwälte müssen jeweils jährlich belegen, dass sie sich im vorgeschriebenen Umfang fachlich fortgebildet haben und zwar durch Teilnahme an mindestens 15 Seminarstunden pro Jahr, hörend oder als Dozent, alternativ dazu durch entsprechend umfangreiche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften.
Momentan gibt es 23 verschiedene Rechtsgebiete in denen Fachanwaltstitel verliehen werden; dazu zählen unter anderem das Strafrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht etc..
Wer anwaltlichen Beistand sucht, findet in der Person des Fachanwalts einen qualifizierten Spezialisten für das jeweilige Rechtsgebiet.

Was ist eigentlich ein Pflichtverteidiger?

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In Film und Fernsehen wird dem Angeklagten vom Gericht häufig ein Rechtsanwalt als so genannter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Dabei entsteht dann zumeist der Eindruck, dieser Anwalt sei eine Art „Anwalt für Arme“, da die Staatskasse die Kosten der Verteidigung übernehme. Damit verbunden ist regelmäßig auch der fade Beigeschmack, ein Pflichtverteidiger sei verpflichtet, die Verteidigung zu übernehmen – ob er nun wolle oder nicht – und würde diese daher nicht besonders gewissenhaft sondern eher nachlässig betreiben. Tatsächlich ist dem aber nicht so: Das Gesetz bestimmt, dass einem Beschuldigten bzw. einem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anwalt an die Seite zu stellen ist. Diesen Anwalt nennt man dann „Pflichtverteidiger“ und die Kosten trägt zunächst die Staatskasse. Dabei ist der jeweilige Anwalt allerdings nicht verpflichtet, die Verteidigung zu übernehmen. Vielmehr ist der Staat verpflichtet in gewissen Fällen dafür zu sorgen, dass einem Betroffenen ein Anwalt zur Seite gestellt wird. Dies bezeichnet man als Beiordnung, ist jedoch nicht etwa abhängig von den finanziellen Mitteln des Angeklagten, sondern von der Schwere des Tatvorwurfes und der allgemeinen strafprozessualen Situation. Sinn und Zweck einer Pflichtverteidigerbeiordnung ist es nämlich, die Verfahrensrechte eines Beschuldigten zu sichern und ihm durch eine wirksame Verteidigung ein faires Verfahren zu ermöglichen, also für Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten (Anklage einerseits und Verteidigung andererseits) zu sorgen und damit ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zu schaffen. Hauptanwendungsfälle einer Pflichtverteidigerbeiordnung sind „die Unfähigkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen“ sowie „die aufgrund der Schwere der Tat zu erwartenden Rechtsfolgen“. Ersteres kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben, z. B. dem Geistes- oder Gesundheitszustand, besonders schwierigen Umständen des Einzelfalles, Sprachproblemen bei Ausländern oder einem sehr hohen bzw. jungen Alter. Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen wird unter anderem angenommen bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe (auch im Fall einer möglichen Aussetzung der Strafe zur Bewährung), wenn das Verfahren vor einem Schöffengericht stattfindet, wenn mehrere Personen angeklagt werden und einer anderen Person bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, bei einem drohendem Bewährungswiderruf in anderer Sache und bei Abschiebung von Ausländern. Die Kosten einer Pflichtverteidigung trägt zunächst die Staatskasse, wird diese jedoch nach Abschluss des Verfahrens von dem Betroffenen zurückfordern, es sei denn der Angeklagte wird freigesprochen. Bei einem Freispruch fallen die Kosten der Verteidigung der Staatskasse zur Last.

Weihnachtsspecial: Vorsorge

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Weihnachten steht vor der Tür. Die meisten werden bereits ihre Geschenkelisten abgehakt und die Einkäufe erledigt haben oder dies zumindest in der Adventszeit in Angriff nehmen; denn eines steht wohl fest: Zu Weihnachten soll alles bereit sein für ein fröhliches und geruhsames Miteinander im Kreise der Familie. Mit anderen Worten, man sorgt ordentlich vor, für ein gelungenes Weihnachtsfest und im Interesse seiner Lieben. Was aber wenn man einmal etwas genauer hinschaut? Ist wirklich eine umfassende Vorsorge vorhanden oder fehlt da womöglich noch etwas? Was z.B. wenn einem plötzlich gesundheitliche Probleme einen Strich durch die weihnachtliche Rechnung machen und man sich auf einmal unerwartet in einer Situation wiederfindet, in der man seine alltäglichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann sondern dabei auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen ist? Gemeint sind Situationen wie z.B. ein Unfall oder eine schwere Krankheit. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie für diese Fälle einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können auch bestimmen, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen überdies die Möglichkeit, von vornherein die etwaige Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden bzw. selbst zu bestimmen wer ggf. als Betreuer für Sie bestellt werden soll. Sogar für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden, können Sie im Wege der Vorsorge Bestimmungen für spätere ärztliche Behandlungen treffen und so Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Mit einer Patientenverfügung kann man überdies für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt oder diese bereits jetzt untersagt werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann man also eine sehr wirkungsvolle Vorsorge treffen.
Wer darüber hinaus auch noch regeln möchte, was im Fall seines Versterbens mit dem Nachlass geschehen soll, wer also auch schon Vorsorge für die ihm am Herzen liegenden Personen treffen und sich dabei nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchten, wer sich also fragen sollte: „Wie kann ich dafür sorgen, dass mein Nachlass dem zufällt, für den er gedacht ist? Wie eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses regeln und mein Vermögen bei der Verteilung bestmöglich schützen? Wie dabei Familienstreit vermeiden und gleichzeitig die finanzielle Absicherung meiner Erben sichern?“ Dann lautet die Antwort: „Durch Testament“ und „Testamentsvollstreckung“. Um sicher zu stellen, dass Ihre Erben das erhalten, was ihnen zugedacht ist und um späteren Erbstreit zu verhindern, können Sie ein Testament errichten, darin eine Testamentsvollstreckung anordnen und eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker wird dann Treuhänder des Erblassers. Er garantiert, dass dessen Wille nach dem Todesfall wie gewollt umgesetzt wird und kümmert sich darum, dass alle Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden.
Vieles spricht für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Deren Erfolg steht und fällt allerdings mit der Qualifikation der beauftragten Person. Neben der fachlichen Kompetenz ist ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs- und Durchsetzungskraft gefordert. Häufig werden daher Rechtsanwälte nicht nur mit der Fertigung von Testamentsentwürfen beauftragt, sondern darüber hinaus auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

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Job gekündigt? Was nun?
Schnell reagieren auf jedenfalls denn gegen eine Kündigung kann man sich ausschließlich mit der so genannten Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen und diese muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Die Dreiwochenfrist gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung!
Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz, wenn auf ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, die in dem Betrieb beschäftigt sind. Werden regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 bereits in einem Arbeitsverhältnis standen, gibt es schon bei mehr als fünf Arbeitnehmern Kündigungsschutz. Nur ausnahmsweise existiert ein solcher auch in Kleinbetrieben. Davon unabhängig können Sonderkündigungsrechte bestehen, z.B. bei Schwangeren oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen.
Weit verbreitet ist die Vorstellung, bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sei eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Ein grundsätzlicher Abfindungsanspruch besteht jedoch nicht. Mit der Kündigungsschutzklage wird nicht beantragt, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer zu verurteilen, sondern festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist und weiterhin fortbesteht. Trotzdem werden in der Praxis im Zusammenhang mit Kündigungen vielfach Abfindungen gezahlt, meist schlichtweg zur Vermeidung des Prozessrisikos. Ob und in welcher Höhe schließlich eine Abfindung geleistet wird ist grundsätzlich Verhandlungssache. In jedem Fall sollte sich der gekündigte Arbeitnehmer aber unverzüglich nach Erhalt seiner Kündigung, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, da andernfalls Sperrzeiten und damit finanzielle Einbußen beim Bezug von Arbeitslosengeld drohen.
Unbedingt abzuraten ist von vorschnellem Handeln wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet. Derartige Verträge können ebenfalls Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld auslösen. Ein seriöses Aufhebungsangebot muss immer so ausgestaltet sein, dass dem Arbeitnehmer genügend Zeit eingeräumt wird, sich vor dessen Annahme fachkundigen Rat einzuholen, denn ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, so ist er auch wirksam und bindend!
Aufgrund der Komplexität des Arbeitsrechts und der erheblichen Bedeutung, die ein Arbeitsplatzverlust mit sich bringen kann, sollte dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn es um dieses Rechtsgebiet geht.

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